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Handel mit pyrotechnischen Artikeln gemäß § 193 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 eingeschränkt auf den Kleinhandel mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974 Handelsgewerbe und Handelsagenten gem. § 124 Z. 10 Gewo 1994, eingeschränkt auf das Handelsgewerbe Güterbeförderung mit Kfz, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt gem. § 4 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz Erzeugung von Werbemitteln Handel mit pyrotechnischen Artikeln gemäß § 193 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 eingeschränkt auf den Kleinhandel mit pyrotechnischen Gegenständen derKlasse II im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974 eingeschränkt auf Handel mit Pyrotechnischen Artikeln der Kat. F1 und F2 Berufsfotograf Aufstellen und Abbrennen von Feuerwerken für Dritte Verkauf von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und Früchten auf der Straße Handel mit pyrotechnischen Artikel gem. § 193 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994, eingeschr. auf den Kleinhandel mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974, eingeschr. auf eine Lagermenge von nicht mehr als 30 kg pyrotechnischer Artikel in einem Metallcontainer Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr mit kleinen Lkw) mit 2 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt mehr als 2.500 kg bis einschließlich 3.500 kg beträgt Handel mit pyrotechnischen Artikeln gemäß § 193 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 eingeschränkt auf den Kleinhandel mit pyrotechnischen Gegenständen derKlasse II im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974 Handel mit pyrotechnischen Artikeln gem. § 193 Abs. 1 Z. 2 Gewo 1994, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974
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Gründungsjahr
1990Firmenbuchnummer
n.v.Bonitätsauskunft
KSV1870
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- Kleintransport