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Beschreibung
Das UI kann als juristische Person des öffentlichen Rechts bezeichnet werden, welche sowohl Elemente einer Körperschaft als auch eines Fonds beinhaltet.
Der OGH hat seinerzeit in einer Entscheidung das UI als ein Zweckvermögen bezeichnet, das einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gleichzuhalten ist (OGH Zl: 30B 644/51).
Die statutarisch festgelegten Agenden des UI werden mehrheitlich von Exekutivorganen der Bundespolizei als dienstliche Tätigkeit wahrgenommen und
versehen diese ihren Dienst in einer zu diesem Zwecke eingerichteten - ähnlich einer Sonderabteilung des Bundespolizei - organisierten „Dienststelle“.
Da das UI verschiedene monetäre Unterstützungen für seine Mitglieder bereits schon seit 1874 vergibt (arg.: in Form der einmaligen nicht rückzahlbaren Geldaushilfen
für besondere Notstandsfälle, einfache Darlehen in Höhe von € 2.500,-, doppelte Darlehen von € 5.000,-, Sonderausgaben für UI Mitglieder im Zuge der Katastrophenhilfe)
und diese monetären Unterstützungen eine tragende Säule der Sozialleistungen des UI darstellen und auch in den geltenden Statuten verankert sind,
kann das UI in dieser Rechtsform nicht als Verein geführt werden. Dieser Umstand erhellt schon aus der Tatsache,
dass die Gewährung von Darlehen per se zu den Bankgeschäften im Sinne des Bankwesen Geschäftes (BGBl. 532/1993 idF BGBl. I 123/1999) zählt,
wonach es einer Vereinigung, die Derartiges bezweckt und realisiert, kraft § 1 Abs. 1 und § 95 Abs. 1 dieses Gesetzes verboten ist, sich als Verein zu gründen.
Mitglieder dürfen ausschließlich nur EB und Verwaltungsbeamte bestimmter Organisationseinheiten des Innenressorts werden.
Die für einen „Verein“ normierte „öffentliche Zugänglichkeit“ ist nicht gegeben, da zumal das UI rechtlich als eine „Dienststelle der Landespolizeidirektion Wien“ in concreto zu qualifizieren ist.
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Darüber hinaus sei bemerkt, dass ab Institutsgründung (Februar 1874) bis 01.07.2005 (BP-Reform) sämtliche EB dem Institut angehören mussten und früher formell eine „Zwangsmitgliedschaft“ bestand, welche sich aus der historischen Entwicklung und den damaligen vorherrschenden politischen Umständen belegen und erklären lässt. Von Bedeutung ist auch der Umstand, dass die Mitgliedschaft keine öffentliche sondern ausschließlich spezifische Subjektqualifikation aufweisen muss.
Standorte
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Wasag 22, 1090 WienStadtpolizeikommando Wien-1 (0.6 km)
Deutschmeisterpl 3, 1010 Wien
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