Um die Erbschaft gibt es häufig Streitigkeiten. Foto: Adobe Stock; (c) Maurice Tricatelle
Wenn es um die eigene Erbschaft geht, sind sich viele Menschen selbst am nächsten. Gelegentlich werden eigene Verwandte dann plötzlich zu Feinden und ein heftiger Erbschaftsstreit entbrennt. Mit Jahresbeginn 2017 wurde das österreichische Erbrecht grundlegend reformiert. Die seit 1. Jänner 2017 geltenden Neuerungen betreffen sämtliche Todesfälle, die sich ab diesem Zeitpunkt ereignet haben und ereignen werden. In unserem Beitrag erfährst du, welche Neuerungen das sind und welche Rechte und Pflichten du als Erbe hast.
Bis zur Gesetzesnovelle im Jänner 2017 wurde die Verlassenschaft noch als Nachlass bezeichnet. Unter der Verlassenschaft eines Erblassers versteht man sein gesamtes Vermögen – sowohl das aktive Vermögen (Kapital, Wertgegenstände, Wertpapiere,…) als auch das passive Vermögen (Schulden & Verbindlichkeiten).
Laut aktuellem österreichischem Erbrecht kommt es im Erbfall zunächst zu einem sogenannten Verlassenschaftsverfahren, das zur Feststellung des Vermögensstandes der Verlassenschaft dient. Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens werden die Vermögenswerte des Verstorbenen mit der sogenannten Einantwortung an die rechtmäßigen Erben übergeben. Als Erben kommen die gesetzlichen Erben (Pflichtteil) und etwaige testamentarische Erben in Betracht.
Seit Jänner 2017 sind nur noch direkte Nachkommen (Kinder, Enkel) sowie der Ehepartner des Verstorbenen pflichtteilberechtigt. Vor der Gesetzesnovelle waren auch Eltern und weitere Vorfahren pflichtteilberechtigt. Sie erhalten seit der Erbrechtsreform aber nun keinen Pflichtteil mehr.
Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanteil am Erbe, den die pflichtteilsberechtigten Personen erhalten müssen, auch wenn sie im Testament des Verstorbenen nicht bedacht wurden. Die pflichtteilsberechtigten Personen erhalten den Pflichtteil als Geldleistung von den im Testament festgehaltenen Erben.
Der Pflichtteil der Erbschaft beträgt 50 Prozent dessen, was die Pflichtteilsberechtigten als alleinige gesetzliche Erben erhalten hätten.
Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Pflichtteilsberechtigter seine Ansprüche auf den Pflichtteil verlieren. In solchen Fällen spricht man von einer Enterbung. Derzeit sind im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sechs Gründe für Enterbung des Pflichtteilberechtigten festgehalten:
Anmerkung: Zusätzlich gibt es noch die in §771 ABGB festgehaltene Enterbung aus guter Absicht. Diese tritt ein, wenn auf Grund der Verschuldung oder des verschwenderischen Lebensstils des Pflichtteilberechtigten, der Erblasser den Pflichtteil nicht an sein eigenes Kind, sondern an die Kindeskinder (Enkel) vererben möchte.
Seit der Gesetzesnovelle von Jänner 2017 werden außerdem Lebensgefährten von Erblassern leicht bevorzugt behandelt. Lebensgefährten erhalten dann ein Erbe, wenn es keine gesetzlichen oder in einem Testament vermerkten Erben gibt. Man spricht in diesem Fall vom außerordentlichen Erbrecht. Vor der Gesetzesänderung hatten Lebensgefährten keinerlei Erbschaftsansprüche. Zudem erhalten Lebensgefährten ein sogenanntes Vorausvermächtnis. Das bedeutet, dass der Lebensgefährte bis zu ein Jahr nach dem Ableben des Erblassers weiter in der gemeinsamen Wohnung wohnen darf. Lebensgefährten erhalten das außerordentliche Erbrecht allerdings nur wenn:
Die Erbmasse beschreibt den gesamten Besitz des Erblassers. Sie geht nach seinem Tod in unterschiedlichen Teilen auf die Erben über. Das genaue Nachlassvermögens ergibt sich aus der Differenz von Aktivnachlass und Passivnachlass. Ersterer besteht aus dem Vermögensguthaben in Form von Grundstücken, Immobilien, Unternehmen, Bankguthaben, Wertpapierdepots oder Bausparverträgen. Zweiterer setzt sich hingegen aus den Schulden und sämtlichen vertraglichen Pflichten des Erblassers zusammen.
Nicht zur Erbmasse gezählt werden die sogenannten höchstpersönlichen Pflichten. Dazu zählen unter anderem Pensionsansprüche sowie Vermögen aus Lebensversicherungen.
Von einem Vermächtnis spricht man, wenn der Erblasser einen bestimmten Teil aus seiner Verlassenschaft (z. B. eine Münzsammlung, Pokale oder ein Auto) per Testament, Erbvertrag oder Verfügung an eine Nicht-Verwandte Person vermacht hat. Laut Rechtslage ist der Erbe in einer viel stärkeren Position als der Vermächtnisnehmer. Der Erbe ist ein sogenannter Rechtsnachfolger des Verstorbenen und wird Eigentümer aller Gegenstände sowie Inhaber aller Forderungen und Rechte, die zum Nachlass gehören. Der Vermächtnisnehmer wird nicht automatisch Eigentümer, er kann aber das Vermachte von den Erben verlangen.
Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten kein (oder nur ein ungültiges) Testament hinterlegt hat, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Laut gesetzlicher Erbfolge besitzen Ehepartner sowie Nachkommen (Kinder, Enkel) einen Erbanspruch. Doch wie wird geteilt? Wenn Kinder vorhanden sind, erbt der Ehepartner ein Drittel der Erbmasse. Die Kinder und Enkel erben die restlichen zwei Drittel, müssen diese aber untereinander aufteilen. Sind keinerlei Kinder (auch uneheliche Kinder und Adoptivkinder zählen hier hinzu) vorhanden, erbt der Ehepartner sogar zwei Drittel. Das letzte Drittel geht in diesem Fall an das 2. Parentel des Verstorbenen, also seine Eltern.
Parentelen sind ein Fachbegriff aus dem Erbrecht für die unterschiedlichen Erblinien. Insgesamt gibt es vier Parentelen, wobei die untergeordnete Parentel immer nur dann zum Zug kommt, wenn aus der übergeordneten Parentel kein lebender Verwandter mehr übrig ist. Innerhalb einer Parentel erbt zuerst die ältere Generation, also Eltern vor ihren Kindern.
Anmerkung: Die Nachkommen der Urgroßeltern sind in der gesetzlichen Erfolge nicht inkludiert.
In der heutigen Zeit kommt es häufig vor, dass die Staatsbürgerschaft und der Wohnort des Erblassers nicht übereinstimmen. Seit 17. August 2015 hat die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen auf die Erbschaft jedoch keinen Einfluss mehr. Dank der Europäischen Erbrechtsverordnung wurde das grenzüberschreitende Erben mittlerweile deutlich vereinfacht. Diese EU-Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten, abgesehen von Großbritannien, Irland und Dänemark. Welches Erbrecht anzuwenden ist, richtet sich laut Verordnung nach dem letzten langfristigen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Wenn ein verstorbener Deutscher seinen Lebensmittelpunkt also seit längerer Zeit in Österreich hatte, ist für sein Erbe das österreichische Erbrecht anzuwenden.
Anmerkung: Die Europäische Erbrechtsverordnung kann außer Kraft gesetzt werden, wenn der Erblasser dies ausdrücklich in seinem Testament vermerkt. In diesem Fall wird das Erbrecht jenes Landes, dessen Staatsbürgerschaft der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens inne hatte, angewandt.
Bei Erbstreitigkeiten ist es meist sinnvoll sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Die Anwaltskosten bei Erbrecht lassen sich nicht so leicht beziffern, denn sie sind von Fall zu Fall verschieden. Das Erstgespräch als Beratungsgespräch ist bei den meisten Anwälten jedoch kostenlos. Grundsätzlich können Anwälte ein Honorar pro Zeiteinheit oder ein Pauschalhonorar vereinbaren.
Honorare pro Zeiteinheit haben den Nachteil, dass die Anwaltskosten im Vorhinein nur schwer abschätzbar sind, da sich manche Fällen über Jahre hin in die Länge ziehen können. Die Stundensätze für einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt betragen in der Regel zwischen 250 Euro und 450 Euro. Zudem gibt es Rechtsanwälte, die nicht nur ihre selbst erbrachten Leistungen berechnen, sondern auch für ihr Personal niedrigere Stundensätze ansetzen.
Beim Pauschalhonorar hingegen schätzt der Anwalt seinen Leistungsaufwand im Vorhinein ein. Dies hat den Vorteil, dass der Mandant seine Kosten genau abschätzen kann und weiß, ob er sich auf den bevorstehenden Rechtsstreit wirklich einlassen will.
Nicht jeder Anwalt kennt sich auf jedem Rechtsgebiet gleich gut aus. Welcher Anwalt bei Erbrecht geeignet ist, verraten dir unter anderem unsere zahlreichen User-Bewertungen auf herold.at
Ein hervorragender Anwalt ist Dr. Roman Moser aus Salzburg. Mit einer Empfehlungsrate von 100% gehört Dr. Moser zu den am besten bewerteten Anwälten auf herold.at. Dr. Moser verfügt unter anderem über ausgezeichnete Kenntnisse über Erbrecht, was auch die Bewertung von herold.at-User magipi bestätigt:
Über eine renommierte Versicherungsanstalt bin ich vor ca. 2 Jahren bei RA Dr. Moser gelandet. Mir hätte nichts Besseres passieren können. Mittlerweile habe ich bereits die Schwerpunkte „Eherecht und Familienrecht“, „Liegenschaftsrecht, Baurecht und Immobilienrecht“ und das “Erbrecht”, bei ihm in Anspruch genommen. In allen Fällen hat er mich mit seinem fundierten Fachwissen, seinem Auftreten und seinem persönlichen Einsatz überzeugen können.
Ein Experte auf dem Gebiet des Erbrechts ist auch Mag. Dr. Ralf Höfler aus Wien. Auch herold.at-User kommsta zeigt sich begeistert:
Meine Erfahrung beim Erbrecht: vife Gesetzesauslegung, Genauigkeit, arbeitet rasch und kompetent; auch die Angestellten sind sehr freundlich und zuvorkommend (was mir auch wichtig ist, da ich am Umfeld schon die Arbeitsweise ablesen kann); der Anwalt meines Vertrauens – kann ich auch mit sehr gutem Gefühl weiterempfehlen
Wenn es um Erbrecht geht, kannst du dich auch auf Rechtsanwältin Mag. Sybille-Maria Lindeis verlassen. Menschlichkeit und soziale Kompetenz zeichnen sie unter anderem aus, wie man der Bewertung von herold.at-User elisabetter entnehmen kann:
Eine Anwältin, die die Menschen versteht, die sich einfühlt und rechtlich so unterstützt, dass man sich auskennt und weiß, welche Schritte zu unternehmen sind. Ich fühle mich sehr gut beraten und kann Frau Mag. Lindeis nur wärmstens empfehlen!
Eine regelrechte Expertin im Bereich des Erbrechts scheint Rechtsanwältin Dr. Christina Lindner aus Fügen zu sein. Gleich mehrere herold.at-User loben ihre fachlichen Kompetenzen im Zusammenhang mit dem Erbrecht.
Kompetente u. sehr verlässliche Betreuung bei Verlassenschaft/Erbrecht! Abwicklung war sehr unkompliziert! Sensationell!!! (Bewertung von W.W. 6263)
Rechtsberatung – Erbrecht
Terminvergabe sehr spontan, Kompetenz extrem hoch, tolle Atmosphäre, sehr zufrieden. (Bewertung von H.R.)
Eine Koryphäe in Sachen Erbrecht (Bewertung von G.R.)
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