Erbrecht in Österreich: Erbfolge, Pflichtteil & Testament

Last Updated on: 26th August 2021, 01:47 pm

Stimmungsbild zur Thema Erbrecht mit Goldmünzen und Fünfzigeuroscheinen
Erbrecht: In Österreich gilt die gesetzliche Erbfolge, wenn vom Verstorbenen kein Testament verfasst wurde. Foto: Adobe Stock; (c) Maurice Tricatelle

Wenn es um die eigene Erbschaft geht, sind sich viele Menschen selbst am nächsten. Gelegentlich werden eigene Verwandte dann plötzlich zu Feinden und ein heftiger Erbschaftsstreit entbrennt. Mit Jahresbeginn 2017 wurde das österreichische Erbrecht grundlegend reformiert. Die seit 1. Jänner 2017 geltenden Neuerungen betreffen sämtliche Todesfälle, die sich ab diesem Zeitpunkt ereignet haben und ereignen werden. In unserem Beitrag erfährst du, welche Neuerungen das sind und welche Rechte und Pflichten du als Erbe hast.

Erbrecht: Was fällt in die Verlassenschaft?

Bis zur Gesetzesnovelle im Jänner 2017 wurde die Verlassenschaft noch als Nachlass bezeichnet. Unter der Verlassenschaft eines Erblassers versteht man sein gesamtes Vermögen – sowohl das aktive Vermögen (Kapital, Wertgegenstände, Wertpapiere,…) als auch das passive Vermögen (Schulden & Verbindlichkeiten).

Laut aktuellem österreichischem Erbrecht kommt es im Erbfall zunächst zu einem sogenannten Verlassenschaftsverfahren, das zur Feststellung des Vermögensstandes der Verlassenschaft dient. Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens werden die Vermögenswerte des Verstorbenen mit der sogenannten Einantwortung an die rechtmäßigen Erben übergeben. Als Erben kommen die gesetzlichen Erben (Pflichtteil) und etwaige testamentarische Erben in Betracht.

Gesetzliche Erben: Wer bekommt Pflichtteil?

Seit Jänner 2017 sind nur noch direkte Nachkommen (Kinder, Enkel) sowie der Ehepartner des Verstorbenen pflichtteilberechtigt. Vor der Gesetzesnovelle waren auch Eltern und weitere Vorfahren pflichtteilberechtigt. Sie erhalten seit der Erbrechtsreform aber nun keinen Pflichtteil mehr.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanteil am Erbe, den die pflichtteilsberechtigten Personen erhalten müssen, auch wenn sie im Testament des Verstorbenen nicht bedacht wurden. Die pflichtteilsberechtigten Personen erhalten den Pflichtteil als Geldleistung von den im Testament festgehaltenen Erben.

Wie hoch ist der Pflichtteil der Erbschaft?

Der Pflichtteil der Erbschaft beträgt 50 Prozent dessen, was die Pflichtteilsberechtigten als alleinige gesetzliche Erben erhalten hätten.

Enterbungsgründe laut §770 ABGB

Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Pflichtteilsberechtigter seine Ansprüche auf den Pflichtteil verlieren. In solchen Fällen spricht man von einer Enterbung. Derzeit sind im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sechs Gründe für Enterbung des Pflichtteilberechtigten festgehalten:

  1. Die vorsätzliche gerichtlich strafbare und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen den Erblasser.
  2. Die pflichtteilsberechtigte Person wird außerdem enterbt, wenn er gegen den Ehegatten, Lebensgefährten oder diverse Verwandte und Stiefkinder des Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
  3. Der absichtliche Versuch der Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen.
  4. Der Pflichtteilsberechtigte wird zudem enterbt, wenn er dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat.
  5. Die Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten gegenüber dem Verstorbenen.
  6. Die Verurteilung zu einer lebenslänglichen oder 20-jährigen Freiheitsstrafe aufgrund einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen.

Anmerkung: Zusätzlich gibt es noch die in §771 ABGB festgehaltene Enterbung aus guter Absicht. Diese tritt ein, wenn auf Grund der Verschuldung oder des verschwenderischen Lebensstils des Pflichtteilberechtigten, der Erblasser den Pflichtteil nicht an sein eigenes Kind, sondern an die Kindeskinder (Enkel) vererben möchte.

Außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährten

Seit der Gesetzesnovelle von Jänner 2017 werden außerdem Lebensgefährten von Erblassern leicht bevorzugt behandelt. Lebensgefährten erhalten dann ein Erbe, wenn es keine gesetzlichen oder in einem Testament vermerkten Erben gibt. Man spricht in diesem Fall vom außerordentlichen Erbrecht. Vor der Gesetzesänderung hatten Lebensgefährten keinerlei Erbschaftsansprüche. Zudem erhalten Lebensgefährten ein sogenanntes Vorausvermächtnis. Das bedeutet, dass der Lebensgefährte bis zu ein Jahr nach dem Ableben des Erblassers weiter in der gemeinsamen Wohnung wohnen darf. Lebensgefährten erhalten das außerordentliche Erbrecht allerdings nur wenn:

  1. Der Lebensgefährte mit dem Verstorbenen zumindest in den vergangenen drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
  2. Der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet war und nicht in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.
Die Erbmasse beschreibt den gesamten Besitz des Verstorbenen. Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen Aktiv- und Passivnachlass. Foto: Adobe Stock; (c) Gerhard Seybert

Erbrecht: Was gehört zur Erbmasse?

Die Erbmasse beschreibt den gesamten Besitz des Erblassers. Sie geht nach seinem Tod in unterschiedlichen Teilen auf die Erben über. Das genaue Nachlassvermögens ergibt sich aus der Differenz von Aktivnachlass und Passivnachlass. Ersterer besteht aus dem Vermögensguthaben in Form von Grundstücken, Immobilien, Unternehmen, Bankguthaben, Wertpapierdepots oder Bausparverträgen. Zweiterer setzt sich hingegen aus den Schulden und sämtlichen vertraglichen Pflichten des Erblassers zusammen.

Was gehört nicht zur Erbmasse?

Nicht zur Erbmasse gezählt werden die sogenannten höchstpersönlichen Pflichten. Dazu zählen unter anderem Pensionsansprüche sowie Vermögen aus Lebensversicherungen.

Was ist das Vermächtnis?

Von einem Vermächtnis spricht man, wenn der Erblasser einen bestimmten Teil aus seiner Verlassenschaft (z. B. eine Münzsammlung, Pokale oder ein Auto) per Testament, Erbvertrag oder Verfügung an eine Nicht-Verwandte Person vermacht hat. Laut Rechtslage ist der Erbe in einer viel stärkeren Position als der Vermächtnisnehmer. Der Erbe ist ein sogenannter Rechtsnachfolger des Verstorbenen und wird Eigentümer aller Gegenstände sowie Inhaber aller Forderungen und Rechte, die zum Nachlass gehören. Der Vermächtnisnehmer wird nicht automatisch Eigentümer, er kann aber das Vermachte von den Erben verlangen.

Testament und Kugelschreiber
Hat die verstorbene Person kein, oder nur ein ungültiges Testament hinterlassen, so kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Foto: Adobe Stock; (c) William W. Potter

Wer erbt wie viel wenn kein Testament vorliegt?

Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten kein (oder nur ein ungültiges) Testament hinterlegt hat, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Laut gesetzlicher Erbfolge besitzen Ehepartner sowie Nachkommen (Kinder, Enkel) einen Erbanspruch. Doch wie wird geteilt? Wenn Kinder vorhanden sind, erbt der Ehepartner ein Drittel der Erbmasse. Die Kinder und Enkel erben die restlichen zwei Drittel, müssen diese aber untereinander aufteilen. Sind keinerlei Kinder (auch uneheliche Kinder und Adoptivkinder zählen hier hinzu) vorhanden, erbt der Ehepartner sogar zwei Drittel. Das letzte Drittel geht in diesem Fall an das 2. Parentel des Verstorbenen, also seine Eltern.

Erbrecht: Was sind Parentelen?

Parentelen sind ein Fachbegriff aus dem Erbrecht für die unterschiedlichen Erblinien. Insgesamt gibt es vier Parentelen, wobei die untergeordnete Parentel immer nur dann zum Zug kommt, wenn aus der übergeordneten Parentel kein lebender Verwandter mehr übrig ist. Innerhalb einer Parentel erbt zuerst die ältere Generation, also Eltern vor ihren Kindern.

  1. Parentel: Direkte Nachkommen des Verstorbenen (= Kinder, Enkel & Urenkel des Verstorbenen)
  2. Parentel: Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (= Geschwister bzw. Neffen & Nichten des Verstorbenen)
  3. Parentel: Großelternpaare des Verstorbenen und deren Nachkommen (= Onkeln, Tanten bzw. Cousins und Cousinen des Verstorbenen)
  4. Parentel: Urgroßelternpaare des Verstorbenen

Anmerkung: Die Nachkommen der Urgroßeltern sind in der gesetzlichen Erfolge nicht inkludiert.

Welches Erbrecht gilt für Deutsche in Österreich?

In der heutigen Zeit kommt es häufig vor, dass die Staatsbürgerschaft und der Wohnort des Erblassers nicht übereinstimmen. Seit 17. August 2015 hat die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen auf die Erbschaft jedoch keinen Einfluss mehr. Dank der Europäischen Erbrechtsverordnung wurde das grenzüberschreitende Erben mittlerweile deutlich vereinfacht. Diese EU-Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten, abgesehen von Großbritannien, Irland und Dänemark. Welches Erbrecht anzuwenden ist, richtet sich laut Verordnung nach dem letzten langfristigen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Wenn ein verstorbener Deutscher seinen Lebensmittelpunkt also seit längerer Zeit in Österreich hatte, ist für sein Erbe das österreichische Erbrecht anzuwenden.

Anmerkung: Die Europäische Erbrechtsverordnung kann außer Kraft gesetzt werden, wenn der Erblasser dies ausdrücklich in seinem Testament vermerkt. In diesem Fall wird das Erbrecht jenes Landes, dessen Staatsbürgerschaft der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens inne hatte, angewandt.

Wie teuer ist ein Anwalt für Erbrecht?

Bei Erbstreitigkeiten ist es meist sinnvoll sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Die Anwaltskosten bei Erbrecht lassen sich nicht so leicht beziffern, denn sie sind von Fall zu Fall verschieden. Das Erstgespräch als Beratungsgespräch ist bei den meisten Anwälten jedoch kostenlos. Grundsätzlich können Anwälte ein Honorar pro Zeiteinheit oder ein Pauschalhonorar vereinbaren.

Honorare pro Zeiteinheit haben den Nachteil, dass die Anwaltskosten im Vorhinein nur schwer abschätzbar sind, da sich manche Fällen über Jahre hin in die Länge ziehen können. Die Stundensätze für einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt betragen in der Regel zwischen 250 Euro und 450 Euro. Zudem gibt es Rechtsanwälte, die nicht nur ihre selbst erbrachten Leistungen berechnen, sondern auch für ihr Personal niedrigere Stundensätze ansetzen.

Beim Pauschalhonorar hingegen schätzt der Anwalt seinen Leistungsaufwand im Vorhinein ein. Dies hat den Vorteil, dass der Mandant seine Kosten genau abschätzen kann und weiß, ob er sich auf den bevorstehenden Rechtsstreit wirklich einlassen will.

Wie finde ich einen guten Anwalt für Erbrecht?

Nicht jeder Anwalt kennt sich auf jedem Rechtsgebiet gleich gut aus. Welcher Anwalt bei Erbrecht geeignet ist, verraten dir unter anderem unsere zahlreichen User-Bewertungen auf herold.at

Dr. Roman Moser

Ein hervorragender Anwalt ist Dr. Roman Moser aus Salzburg. Mit einer Empfehlungsrate von 100% gehört Dr. Moser zu den am besten bewerteten Anwälten auf herold.at. Dr. Moser verfügt unter anderem über ausgezeichnete Kenntnisse über Erbrecht, was auch die Bewertung von herold.at-User magipi bestätigt:

Über eine renommierte Versicherungsanstalt bin ich vor ca. 2 Jahren bei RA Dr. Moser gelandet. Mir hätte nichts Besseres passieren können. Mittlerweile habe ich bereits die Schwerpunkte „Eherecht und Familienrecht“, „Liegenschaftsrecht, Baurecht und Immobilienrecht“ und das “Erbrecht”, bei ihm in Anspruch genommen. In allen Fällen hat er mich mit seinem fundierten Fachwissen, seinem Auftreten und seinem persönlichen Einsatz überzeugen können.

Dr. Moser, 5020 Salzburg

Mag. Dr. Ralf Höfler

Ein Experte auf dem Gebiet des Erbrechts ist auch Mag. Dr. Ralf Höfler aus Wien. Auch herold.at-User kommsta zeigt sich begeistert:

Meine Erfahrung beim Erbrecht: vife Gesetzesauslegung, Genauigkeit, arbeitet rasch und kompetent; auch die Angestellten sind sehr freundlich und zuvorkommend (was mir auch wichtig ist, da ich am Umfeld schon die Arbeitsweise ablesen kann); der Anwalt meines Vertrauens – kann ich auch mit sehr gutem Gefühl weiterempfehlen

Mag. Höfler, 1030 Wien

Mag. Sybille-Maria Lindeis

Wenn es um Erbrecht geht, kannst du dich auch auf Rechtsanwältin Mag. Sybille-Maria Lindeis verlassen. Menschlichkeit und soziale Kompetenz zeichnen sie unter anderem aus, wie man der Bewertung von herold.at-User elisabetter entnehmen kann:

Eine Anwältin, die die Menschen versteht, die sich einfühlt und rechtlich so unterstützt, dass man sich auskennt und weiß, welche Schritte zu unternehmen sind. Ich fühle mich sehr gut beraten und kann Frau Mag. Lindeis nur wärmstens empfehlen!

Mag. Lindeis, 1070 Wien

Dr. Christina Lindner

Eine regelrechte Expertin im Bereich des Erbrechts scheint Rechtsanwältin Dr. Christina Lindner aus Fügen zu sein. Gleich mehrere herold.at-User loben ihre fachlichen Kompetenzen im Zusammenhang mit dem Erbrecht.

Kompetente u. sehr verlässliche Betreuung bei Verlassenschaft/Erbrecht! Abwicklung war sehr unkompliziert! Sensationell!!! (Bewertung von W.W. 6263)
Rechtsberatung – Erbrecht
Terminvergabe sehr spontan, Kompetenz extrem hoch, tolle Atmosphäre, sehr zufrieden. (Bewertung von H.R.)
Eine Koryphäe in Sachen Erbrecht (Bewertung von G.R.)

Dr. Lindner, 6263 Fügen

Tipp: Hier findest du die besten Rechtsanwälte Wiens samt ihrer Kompetenzprofile.

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Dominik Knapp

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