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Statisch nicht belangreiche Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen wie etwa Fliesen, Türstöcke, Fensterstöcke, Fußböden sowie von Gipskartonwänden sowie von fest verschraubten Gegenständen wie etwa Sanitäranlagen nach Begutachtung und Beurteilung durch einen befugten Baumeister oder Inhaber des Teilgewerbes Erdbau zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes durch befugte Baumeister und Inhaber des Teilgewerbes Erdbau, sofern von den dazu befugten Gewerbetreibenden sämtliche Öl-, Dampf-, Strom-, Gas- und Wasserleitungen und Rohre ordnungsgemäß nach den jeweils geltenden Vorschriften und Richtlinien von den Versorgungsnetzen getrennt und für den Abbruch vorbereitet sowie entsprechende schriftliche Bestätigungen ausgestellt wurden Handel mit Altwaren gem. Par.105 GewO.1973 Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt
...Firmendetails
Gründungsjahr
1950Firmenbuchnummer
n.v.Bonitätsauskunft
KSV1870
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- Altwaren