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Landespolizeidirektion Niederösterreich

Leo007
am 20.06.2017
Landespolizeidirektion Niederösterreich
auf herold.at
Bewertung von Leo007
am 20.06.2017, 15:34

Klar formulierten Rechtswidrigkeiten nicht nachvollziehbar Mein Rechtsanwalt hat an die LPD NÖ geschrieben: Der Polizist XXXXX von der Autobahnpolizeiinspektion Warth hat meinem Mandanten trotz Amtsarzt-Gutachten, dass er voll fahrtauglich ist, sowohl Führerschein als auch Autoschlüssel abgenommen, was rechtswidrig war und ein Verstoß gegen § 5b Abs. 1 StVO 1960 (Zwangsmaßnahmen unverzüglich aufheben, sobald beeinträchtigter Zustand wegfällt), gegen § 38 Abs. 2 FSG (Zwangsmaßnahmen unverzüglich aufheben, sobald beeinträchtigter Zustand wegfällt), gegen § 39 Abs. 2 FSG (bei Abnahme wegen außergewöhnlichem Erregungs- oder Ermüdungszustandes ist der Führerschein zurückzugeben, wenn die volle Herrschaft über Geist und Körper vor Ablauf von zwei Tagen wiedererlangt ist, aber der Polizist XXXXX hat den Führerschein am selben Tag an die Bezirkshauptmannschaft ZZZZZ geschickt und konnte ihn deshalb nicht zurückgeben) somit auch gegen Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG (verhaltensbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt) und gegen Art. 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG (Rechtswidrigkeit bei Vollziehung der Gesetze), und vielleicht andere mehr; desweiteren hat der Polizist XXXXX keine Aufklärung über rechtliche Folgen durchgeführt, was der Amtsarzt in seinem Gutachten auch vermerkt hat, indem er das entsprechende Kästchen nicht angekreuzt hat. Die Führerscheinabnahme war daher rechtswidrig. DIE ANTWORT DER LPD NÖ: Wir können Ihre klar formulierten Rechtswidrigkeiten leider nicht nachvollziehen.
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