COVID-19 Infopoint Herold: Hilfestellung für Unternehmen

Coronavirus Maßnahmen Arbeitsplatz Österreich: HEROLD Infopoint zur aktuellen Lage der Wirtschaft in Zeiten des Coronavirus.
Das Coronavirus bringt Österreichs Wirtschaft in eine schwierige Lage. Herold sammelt alle wichtigen Informationen für KMU und EPUs, Foto: © Gajus

Österreich sieht sich aufgrund der COVID-19-Maßnahmen auch mit den wirtschaftlichen Folgen der Krise konfrontiert. Zahlreiche gastronomische Betriebe sowie KMU und EPU im Handels- und Dienstleistungsbereich bangen um ihre Existenz. Herold informiert über aktuelle Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung und unterstützt Österreichs Klein- und Mittelbetriebe dabei, die Krise zu meistern.

Coronavirus INFOPOINT für Unternehmen: EPU & KMU

COFAG und andere Hotlines für KMU und EPU

Was?KontaktWann erreichbar?
COFAG www.cofag.atN.A.
Wirtschaftskammer Österreich 0590900-4352
infopoint_Coronavirus@wko.at
Mo-Fr 8-20 Uhr
Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Taskforce BMDW
E: wirtschaft.covid-19@bmdw.gv.at
N.A.
Austria WirtschftsserviceHotline Überbrückungs-garantien:
+43 1 501 75-500
24h-auskunft@aws.at
Hotline: N.A.
E-Mail: Mo-Fr
TourismusbankCOVID-19 Hotline:
+43 720 301 355
N.A.
Bundesministerium für Finanzen
Finanz Online
+ 43 50 233 233
+ 43 50 233 790
N.A.
Arbeiterkammer +43 1 501 65 1209 N.A.
Job und Corona +43 800 22 21 00 80täglich ab 9 Uhr
Infostelle Hotellerie +43 5 90 900 3494 N.A.

Hilfsmaßnahmen des Bundes für betroffene Betriebe

Die zentrale Anlaufstelle aller österreichischen Unternehmen, die von den Corona-Maßnahmen in wirtschaftlicher Hinsicht betroffen sind, ist die COFAG – COVID19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH. Das erklärte Ziel der Bundesagentur ist die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit bzw. Liquidität von Unternehmen. Zu diesem Zweck stellt die COFAG als Koordinationsstelle verschiedene Instrumente zur Verfügung: Garantien, Fixkostenzuschüsse, Verlustersatz, Ausfallbonus und den Lockdown-Umsatzersatz. Zu den Hilfsmaßnahmen gehören u.a.:

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Hilfsmaßnahmen sowie deren Rahmenbedingungen und Kontaktdaten für die Antragstellung kannst du im Artikel Corona Virus: Hilfspaket für Unternehmen nachlesen.

Coronavirus Maßnahmen: Arbeitsplatz & Wirtschaft

Österreichs Unternehmen stehen gegenwärtig vor einer doppelten Herausforderung. Einerseits sind sie dazu angehalten, ihre Mitarbeiter:nnen möglichst gut zu schützen und von Entlassungen abzusehen, andererseits sind sie aber auch gefordert, den wirtschaftlichen Schaden so gering wie möglich zu halten. Weiterführende Informationen zu den staatlichen Hilfspaketen findest du im Beitrag Corona: Hilfspakete für Unternehmen. Wir haben sämtliche arbeitsrechtlichen Informationen, die in diesem Zusammenhang wichtig sind, für dich zusammengefasst.

Coronavirus Maßnahmen Arbeitsplatz Österreich
COFAG: Die COVID19 Finanzierungsagentur des Bundes als zentrale Koordinationsstelle. Foto: © Wolfilser

Corona Härtefall Fonds: Phase 2

Der Corona Härtefallfond wurde um Phase zwei erweitert und ist als rasche Erste-Hilfe-Maßnahme für Selbstständige gedacht. Es handelt sich um eine einmalige finanzielle Zuwendung. Seit dem 16. Februar kann der Corona Härtefallfond für den 11. Corona-Monat beantragt werden. Die Antragstellung für den Härtefall-Fonds ist bis 30.4.2021 möglich. Die Förderungszeiträume sind fix vorgegeben. Weitere Informationen sowie den Link zur Online-Beantragung findest du hier.

Corona Kurzarbeit: Phase 4

Die Corona-Kurzarbeit Phase 4 ist für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 vorgesehen. Danach soll das Modell allmählich auslaufen. Die Bundesregierung hat sich für die Fortführung der gleichen Bedingungen wie in Phase 3 entschieden. Seit 4.1.2021 muss die Antragsstellung bis zum 20. des Folgemonats erfolgen. Der Kurzarbeitszeitraum beträgt maximal 6 Monate und kann unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend beantragt werden. Die Eckpunkte der Regelungen:

  • Nettoersatzrate 80 bis 90%
  • Arbeitszeitreduktion auf bis zu 30% (Unterschreitung möglich)

Die Kurzarbeit an sich ist kein neues Konzept. Ein Betrieb hat das Recht, die Arbeitszeit der Mitarbeiter:innen zeitlich begrenzt um maximal 90 % zu reduzieren, um wirtschaftliche Schwierigkeiten zu überbrücken. Hier findest du weiterführende Informationen der Wirtschaftskammer zur Kurzarbeit.

„Corona Kurzarbeit“ ist eine neue und erleichterte Form der Kurzarbeit, für die der Antrag rückwirkend für 3 bzw. 6 Monate (bei Verlängerung) gestellt werden kann. Einen detaillierten Überblick über die Rahmenbedingungen und Kontaktdaten für die Antragstellung findest du hier.

Coronavirus Maßnahmen Arbeitsplatz Österreich
Corona: Alle Hilfeleistungen für EPU und KMU auf einen Blick. Bild: © PhotoSG

Vorbeugemaßnahmen im Unternehmen

Als Arbeitgebende:r bist du gesetzlich zwar nicht dazu verpflichtet, Schutzmaßnahmen gegen eine Infizierung mit SARS-CoV-2 zu ergreifen, du hast deinen Mitarbeiter:innen gegenüber jedoch eine Fürsorgepflicht. Unternehmer:innen wird daher dringend empfohlen, im Rahmen dieser Fürsorgepflicht entsprechende Schritte einzuleiten. Grundsätzlich gilt hier die Empfehlung der Bundesregierung im Rahmen des COVID-19-Maßnahmengesetz, sämtlichen Mitarbeiter:innen die Arbeit im Home Office zu ermöglichen.

In Betrieben, in denen Teleworking nicht möglich, und die Anwesenheit der Arbeitnehmenden weiterhin erforderlich ist, sind folgende Vorkehrungen zu treffen:

  1. Hygienemaßnahmen: Arbeitgebende müssen dafür sorgen, dass die empfohlenen Hygienemaßnahmen (Hände reinigen mit Seife und/oder Desinfektionsmittel, Mindestabstände, Verringerung der persönlichen Kontakte) eingehalten werden können.
  2. Anordnung betrieblicher Verhaltensweisen zur Risikominimierung (z.B. Aussetzung gemeinsamer Mittagessen, Teammeetings, Festlegung von Begrüßungsregeln usw.).

Der Umfang der Maßnahmen hängt natürlich wesentlich von der Natur des Gewerbes und dem damit verbundenen Infektionsrisiko ab. In Gewerben mit direktem Patientenkontakt (z.B. Gesundheitsberufe) sind die Arbeitgebenden selbstverständlich dazu verpflichtet, ihren Angestellten persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Meldepflicht im Verdachtsfall

Die Arbeitergebenden sind aufgrund ihrer Fürsorgepflicht den Arbeitnehmenden gegenüber dazu verpflichtet, jeden Verdachtsfall über die Corona-Hotline 1450 an die Gesundheitsbehörden zu melden. Ein Verdachtsfall liegt beispielsweise dann vor, wenn ein:e Mitarbeiter:in sich in einem gefährdeten oder gesperrten Gebiet aufgehalten hat, Kontakt zu einer nachweislich durch Corona infizierten Person hatte, oder selbst akute Symptome der Krankheit zeigt. Auch, wenn ein:e Mitarbeiter:in bereits getestet und die Krankheit festgestellt wurde, solltest du als Arbeitgeber:in umgehend in Kontakt mit den zuständigen Gesundheitsbehörden (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Amtsarzt, Arbeitsinspektorat) aufnehmen und den Anweisungen des medizinischen Fachpersonals folgen.

Betroffene Mitarbeiter:innen sollten so lange in einem eigenen Raum vom Rest der Belegschaft isoliert werden, bis der Amtsarzt eintrifft. Bis dies geschehen ist, sollten sämtliche Mitarbeiter:innen in dem Gebäude verbleiben. Der Amtsarzt entscheidet, wie in einem solchen Fall weiter vorzugehen ist.

Anlaufstellen im Verdachtsfall : COVID-19 Infostellen

COVID-19 Anlaufstelle
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien

Teleworking/Home Office wegen Corona

Die Bundesregierung hat sich klar dafür ausgesprochen, dass Unternehmen ihren Angestellten das Arbeiten im Home Office ermöglichen sollten, damit die Menschen im ganzen Land sich dem hochansteckenden Erreger so wenig wie möglich aussetzen. Nach geltendem Recht darf der Arbeitsplatz allerdings nur dann ins Zuhause der Arbeitnehmenden verlegt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder der Arbeitsvertrag eine sog. Versetzungsklausel enthält. Im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden ist es natürlich auch möglich, Telearbeit/Home Office nachträglich zu vereinbarenMehr Informationen zu diesem Thema. Praktische Tipps, wie die Arbeit zuhause gelingt, findest du auch in unserem Beitrag Corona: Home Office Regeln & Tipps.

Home Office während der Quarantäne

Wurden Mitarbeiter:innen per behördlicher Verordnung unter Quarantäne gestellt, können die Arbeitgebenden ebenfalls Home Office/Teleworking anordnen. Auch hier gilt natürlich, dass es eine entsprechende Vereinbarung (oder Versetzungsklausel) geben muss. Außerdem müssen für das Teleworking während der Quarantäne folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Arbeitnehmer:in ist arbeitsfähig und nicht krank.
  • Arbeitnehmer:in ist gemäß § 7 Epidemiegesetz als Krankeitsverdächtige:r oder Ansteckungsverdächtige:r in Quarantäne

In jedem Fall hast du als Arbeitgeber:in sämtliche Kosten zu tragen, die den Arbeitnehmenden durch die Arbeit im Home Office entstehen (z.B. für Handy, Internet etc.). Weiterführende Informationen über Arbeitsrecht und Coronavirus findest du auf den Seiten der Arbeiterkammer.

Dienstreisen während der Corona-Krise

Die Bundesregierung hat ganz Österreich dazu aufgerufen, soziale Kontakte mit Menschen außerhalb des eigenen Wohnungsverbundes nach Möglichkeit zu vermeiden. Das ist notwendig, um die Ausbreitung von COVID-19 weiter einzudämmen. Aus diesem Grund sind Dienstreisen in Gebiete, in denen eine Ansteckungsgefahr besteht, sowohl im In- als auch im Ausland bis auf Weiteres zu unterlassen.

Private Reisen deiner Mitarbeiter:innen in Quarantänegebiete kannst du als Arbeitgeber:in natürlich nicht verbieten. Erkranken die betreffenden Mitarbeiter:innen anschließend aber am Coronavirus, haben sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das Außenministerium informiert laufend darüber, für welche Länder aktuell Reisewarnungen vorliegen.

Vertragsrecht zwischen Unternehmen

Grundsätzlich hat die Corona-Krise keine Auswirkungen auf die Rechtsverbindlichkeit von Verträgen. Aufgrund der aktuellen Situation kann es jedoch passieren, dass die Erbringung vertraglich zugesagter Leistungen für die Schuldner:innen entweder rechtlich nicht mehr möglich (z.B. aufgrund einer behördlichen Betriebsschließung) oder aus anderen Gründen unzumutbar ist (z.B. aufgrund eines konkreten Ansteckungsrisikos). Unter normalen Umständen wäre eine Nicht-Erbringung der vertraglich zugesicherten Leistung nach österreichischem Recht im Sinne des Schuldnerverzuges zu klären. Gläubiger:innen hätten in diesem Fall also bestimmte Rechtsansprüche gegenüber Schuldner:innen.

Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation rät die WKO Unternehmern dazu, zunächst nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen, die für alle Parteien zumutbar ist. Falls du jedoch keine Einigung erzielen kannst, bleibt dir tatsächlich nur, auf das gesetzliche Leistungsstörungsrecht zurückzugreifen. Mehr Informationen zu diesem Thema.

Leistungsstörungsrecht in Zeiten von Corona

Kann keine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, greift das sogenannte Leistungsstörungsrecht. Auch hier ist allerdings wieder zu differenzieren. Es muss beispielsweise geprüft werden, ob die Leistung binnen einer angemessenen Frist nachgeholt werden kann oder an einen fixen Termin gebunden war und somit unmöglich nachzuholen ist. Je nach Antwort auf diese Frage ergeben sich unterschiedliche Rechtsansprüche der Gläubiger:innen. Mehr Informationen zu diesem Thema.

Eine rechtliche Ausnahmesituation sind Konstellationen, in denen leistungsbereiter Schuldner:innen ihre Verbindlichkeiten zwar erbringen könnten, ihre Vertragsleistung für den Gläubiger oder die Gläubigerin aufgrund der momentanen Lage jedoch nutzlos ist (z.B. Reinigungsdienstleistungen für einen massiv eingeschränkten Hotelbetrieb). Was hier zu tun ist, muss aktuell im Einzelfall entschieden werden.

Ist COVID-19 als höhere Gewalt zu werten?

‚Höhere Gewalt‘ bezeichnet im Österreichischen Recht ein außergewöhnliches Ereignis, das von außen einwirkt, das nicht regelmäßig vorkommt / zu erwarten ist, und das weder abwendbar ist, noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Die Aufnahme einer sogenannten Force Majeure-Klausel (Klausel zur ‚Höheren Gewalt‘) ist in österreichischen Verträgen normalerweise Usus. Befindet sich eine solche Klausel im Vertrag, gibt sie beiden Parteien das Recht, die vertraglichen Leistungspflichten auszusetzen oder sogar vom Vertrag zurückzutreten, solange das außergewöhnliche Ereignis andauert.

Dass die Corona-Pandemie als ‚Höhere Gewalt‘ im Sinne dieses Rechtsbestands gewertet wird, ist anzunehmen, aber bisher nicht bestätigt. Es gibt ein Rechtsurteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahre 2005, nach dem die Krankheit SARS den Tatbestand der höheren Gewalt erfüllt. Da es sich beim Coronavirus ebenfalls um einen SARS-Virus handelt, ist ein ähnliches Urteil für die aktuelle Lage zu erwarten. Selbstverständlich kann sich ein Schuldner auch in diesem Fall nur dann auf ‚Höhere Gewalt‘ berufen, wenn 

  1. das Coronavirus bzw. dessen Verbreitung und die im Rahmen dessen erlassene Beschlüsse in einem kausalen Zusammenhang zur nicht pünktlichen oder gar nicht stattgefundenen Vertragserbringung standen.
  2. eine solche Force Majeure-Klausel Bestandteil des Vertrages war.
  3. ein epidemischer Virenausbruch im Vertrag nicht ausdrücklich von dieser Klausel ausgenommen war.

Wichtige soziale Aspekte für KMUs

Für berufstätige Eltern ergibt sich grundsätzlich kein Dienstverhinderungsgrund, solange die Betreuung für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren weiterhin gewährleistet ist. Weitere Informationen zu diesem Thema.

Muss ich meine Mitarbeiter:innen für Betreuungspflichten freistellen?

Wünscht ein:e Mitarbeiter:in die Freistellung von der Arbeit, weil er oder sie ein Kind im betreuungspflichtigen Alter hat und die Betreuung in den dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen möchte, kann er oder sie bis zu drei Wochen Sonderurlaub beantragen. Arbeitgebende können sich jedoch dafür entscheiden, den Antrag abzulehnen. Stimmen Arbeitgebende zu, übernimmt der Staat ein Drittel der Lohnkosten in den nächsten Wochen bis Ostern. Weitere Details werden derzeit von der Bundesregierung erarbeitet und laufend ergänzt.

Regelung im Krankheitsfall

Erkrankt das Kind eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin, sind die Arbeitgebenden nach § 16 UrlG unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, eine Krankenpflegefreistellung zu gewähren, während derer das Entgelt fortgezahlt wird. Eine Krankenpflegefreistellung für die Dauer von einer Arbeitswoche pro Jahr (bzw. zwei Arbeitswochen für die Pflege von erkrankten Kindern über 12) ist nur dann möglich, wenn die Betreuung/Pflege nicht anders organisiert werden kann und absolut notwendig ist. Weitere Informationen zu diesem Thema.

Auch im Lockdown können Unternehmen die Zeit optimal nützen. Foto:© Trueffelpix

Dein Comeback nach Corona

Für Österreichs KMUs und EPUs gilt nun: Die Zeit, die dir jetzt noch bis zur vollständigen Aufhebung der Maßnahmen bleibt, für dein Comeback zu nützen! Wir verraten dir, was du JETZT tun musst, um dir für die Zeit nach Corona eine optimale Startposition zu sichern!

Das kannst du JETZT tun!

Du kannst die Zeit, die durch diese Krise frei geworden ist, nutzen, um dir einen Vorsprung für den Neustart nach Corona zu verschaffen. Wie das geht? Ganz einfach: Indem du einmal analysierst, wie gut es eigentlich wirklich um deinen Internetauftritt und deine Werbemaßnahmen bestellt ist. Lass uns deine Kanäle der Neukundengewinnung einmal gemeinsam auf Herz und Nieren prüfen, indem wir ein paar einfache Fragen stellen:

1. Wie gut ist deine Website?

Dass die Website ein Must-have ist, wissen heutzutage alle. Aber dass du eine Website hast, heißt leider nicht, dass sie auch das tut, was sie soll: Dir neue Kunden verschaffen. Eine Analyse von über 30.000 österreichischen Webseiten1 hat nämlich ergeben, dass 74% der Unternehmenswebsites nicht für Suchmaschinen optimiert sind. Und das wiederum bedeutet, dass potenzielle Kundschaft, die auf Google nach einem passenden Anbieter sucht, deine Website im Zweifel gar nicht findet.

Haben potenzielle Kund:innen deine Website über Google oder über ein Branchenportal gefunden, gibt es noch zwei weitere Stolpersteine, die sie dazu veranlassen könnten, sich sofort wieder aus deinem virtuellen Ladenlokal wegzuklicken: Wenn deine Website nicht responsive ist oder sie kein SSL-Zertifikat hat. Tipp: Wie gut deine Website für mobile Geräte optimiert ist, kannst du hier überprüfen.

Jetzt eine für Suchmaschinen optimierte Website erstellen lassen!

2. Wie gut findet man dein Angebot im Internet?

Deine Website ist SSL-zertifiziert, responsive und SEO-optimiert? Und sie wird dir bei Google trotzdem nicht auf der ersten Seite ausgespielt, wenn du eine Suche mit den Keywords startest, für die du gerne gut ranken möchtest? Das kann mehrere Gründe haben. Zunächst einmal solltest du versuchen, deine Website bekannt zu machen – sowohl online als auch offline.

Außerdem spielt es natürlich eine Rolle, wie eine Suchanfrage genau formuliert ist. Laut Google hat mittlerweile schon jede fünfte Suchanfrage einen lokalen Bezug – aber nicht alle Websites sind auch für lokale Suchanfragen optimiert. Wie man eine Homepage für lokale Suchen optimiert, erfährst du in unserem Blogartikel Local SEO: 7 Gründe, noch heute anzufangen.

Es kann sogar sein, dass deine Website für die richtigen Suchbegriffe auf der ersten Seite angezeigt wird, und trotzdem niemand auf deinen Eintrag klickt. Warum? Weil die meisten User schon ganz oben auf Seite 1 fündig werden: in den Google Ads oder den Google-my-Business-Einträgen. Wer hier nicht gelistet ist, ist auch nicht wettbewerbsfähig.

Maximale Sichtbarkeit im Netz? Und alle Firmendaten überall aktuell halten?

3. Ist deine Website für Sprachsuche optimiert?

Wusstest du, dass schon heute 20 Prozent aller mobilen Suchanfragen auf Google per Voice Search abgesetzt werden?2 Das sind potenzielle Aufträge, die an die Konkurrenz gehen, wenn deine Webseite nicht „Ok Google“-fähig ist. In unserem Artikel Voice Search Optimierung erklärt erfährst du, warum es gerade für kleine und mittlere Unternehmen so wichtig ist, in Sachen Sprachsuche konkurrenzfähig zu sein.

4. Nutzt du alle Kanäle der Neukundenakquise?

Du hast eine Website, die SSL-zertifiziert, für mobile Geräte und für Suchmaschinen optimiert ist? Außerdem wendest du Local SEO an und weißt, wie die Voice Search Optimierung funktioniert? Wunderbar! Dann lass uns einen Blick auf die anderen Kanäle der Neukundengewinnung werfen:


1) Silktide Performance landscape Study 2018

2) YEXT (2018)

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