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Rauchfangkehrer (Par.172 GewO.1973) mit der Beschränkung, dass Kehrarbeiten nur im Gemeindebezirk des Standortes (Kehrbezirk) durchgeführt werden dürfen. Geändert auf: 'Rauchfangkehrer (§ 94 Z 10 GewO 1994) hinsichtlich der nach § 120 Abs. 1 GewO 1994 ausgeübten Tätigkeiten beschränkt auf den 2. Wiener Gemeindebezirk' (Wirksamkeit: 1.7.1997) Pressefototgrafie Rauchfangkehrer, hinsichtlich der nach § 120 Abs. 1 GewO 1994 ausgeübten Tätigkeiten beschränkt auf den 10. Wiener Gemeindebezirk
Firmendetails
Gründungsjahr
1993Firmenbuchnummer
n.v.Bonitätsauskunft
KSV1870
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- Rauchfangkehrer