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Errichtung von Alarmanlagen gem. Par.323 J GewO.1973, das ist die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke. Nunmehr: Errichtung von Alarmanlagen gemäß § 323 j GewO 1973, das ist die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke Radio- und Fernsehtechniker gem. Par.94 Z.67 GewO.1973 Elektroinstallation der Unterstufe gem. Par.167 GewO.1973, das ist die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen, beschränkt auf Nennspannungen bis einschl. 1000 Volt, u.Z. 1. im Anschluss an bestehende Anlagen zur Gewinnung oder Verteilung elektrischer Energie, 2. zur Gewinnung elektrischer Energie mit einer Nennleistung bis einschließlich 60 Kilowatt Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer gem. Par.94 Z.12 GewO.1973
...Firmendetails
Gründungsjahr
1998Firmenbuchnummer
n.v.Bonitätsauskunft
KSV1870
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- Elektrotechnik