Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG): weniger Gebühren und Steuern zahlen

Als Neugründer:in kann man sich in der Gründungsphase von verschiedenen Gebühren und Steuern befreien lassen. Bild: © Herold

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Du bist dabei, ein Unternehmen zu gründen? Dann solltest du auf jeden Fall darüber nachdenken, eine Förderung nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) zu beantragen. Die wichtigsten Infos rund um das Gesetz haben wir hier für dich zusammengetragen.

Was ist das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)?

Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) ist ein österreichisches Bundesgesetz, das dazu dient, die Gründung von neuen Unternehmen zu unterstützen. Das Hauptziel des NeuFöG besteht darin, die finanzielle Belastung für Gründer und Gründerinnen in den ersten Jahren ihrer Geschäftstätigkeit durch steuerliche oder sonstige Entlastungen zu reduzieren, um die Unternehmensgründung so grundsätzlich attraktiver zu gestalten.

Lesetipp: Du möchtest wissen, welche weiteren Förderungen es für Gründer:innen gibt? Mehr dazu in unserem Beitrag Förderung Unternehmensgründung!

Wer kann NeuFöG beantragen?

Du kannst NeuFög beantragen, wenn du die folgenden Bedingungen erfüllst:

  1. 1.Personen, die innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Neugründung Betriebsinhaber:in sind
  2. 2.Personen, die vorher noch keine vergleichbare Funktion als Betriebsinhaber:in gehabt haben
  3. 3.Personen, die vor der Gründung eine Gründungsberatung bei deiner Interessenvertretung (z. B. Wirtschaftskammer) wahrgenommen haben
Du möchtest, dass dein Unternehmen im Internet gefunden wird?

Was bringt NeuFöG?

Eine Förderung durch das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) bringt dir und deinem frisch gegründeten Unternehmen zahlreiche finanzielle Erleichterungen. Hier die wichtigsten im Überblick:

Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben sowie Stempelgebühren

Hierzu zählen ausschließlich diejenigen Gebühren und Abgaben, die tatsächlich und direkt durch die Neugründung bedingt sind, wie z. B:

  • Anträge zur Erlangung der Befugnis zur Ausübung der Berufe als Buchhalter:in, Bilanzbuchhalter:in und Personalverrechner:in gemäß dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) bei der Geschäftsstelle der Behörde für Bilanzbuchhaltung
  • Erlaubnisse zur Niederlassung sowie Aufenthaltsbewilligungen
  • Genehmigung bzgl. Bestellungen von Geschäftsführer:innen

Hinweis: Alle Amtshandlungen, die bereits vor der Neugründung notwendig waren, wie z. B. Zeugnisse oder Nachweise bzgl. der Staatszugehörigkeit, fallen nicht unter das NeuFöG.

Befreiung von Gerichtsgebühren bei Firmenbucheinträgen

Im Rahmen der Neugründung eines Unternehmens sind einige Eintragungen in das Handelsregister gebührenbefreit. Dies gilt jedoch ausschließlich für Eintragungen, die unmittelbar mit der Betriebsgründung zusammenhängen.

Dazu gehören beispielsweise Neueintragungen bzgl.:

  • Firmenname
  • Unternehmenssitz
  • Geschäftsadresse
  • Betriebsinhaber:in
  • Musterzeichnung
  • persönlich haftender Gesellschafter:innen
  • Geschäftsführung

Info💡: Die befreite Eintragung ins Firmenbuch gilt auch für Einzelunternehmen mit dem Zusatz „e.U.“, die im Rahmen der Neugründung eingetragen werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass bestimmte Eintragungen nicht gebührenbefreit sind. Dazu zählt beispielsweise die Gebühr für den Handelsregisterauszug, sofern dieser nicht zwingend für die Eintragung im Gewerberegister erforderlich ist.

Befreiung von Gerichtsgebühren bei Grundbucheinträgen

Eine Befreiung von den Gebühren für Eintragungen im Grundbuch wird gewährt, wenn Grundstücke im Rahmen der Neugründung eines Unternehmens eingebracht werden, wobei Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Ausgleich dienen. Diese Regelung entspricht somit einer ähnlichen Befreiung, die für die Grunderwerbsteuer gilt.

Ob eine Gebührenbefreiung im konkreten Fall möglich ist, hängt jedoch von der jeweiligen Gesellschaftsform ab. So sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts beispielsweise nicht berechtigt.

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Befreiung von Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbssteuerbefreiung wird gewährt, wenn Grundstücke im Zusammenhang mit der Neugründung einer Gesellschaft gemäß dem Gesellschaftsvertrag eingebracht werden. Diese Steuerbefreiung gilt nur für die Übertragung von Grundstücken in neu gegründete Unternehmen, sofern dies als Gegenleistung für Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft erfolgt.

Ein gültiger Gesellschaftsvertrag, das Bestehen einer eigenständigen Gesellschaft als Rechtsträger und die Einbringung eines Grundstücks durch einen Gesellschafter als Sacheinlage im Zuge der Neugründung sind unter anderem Voraussetzungen für diese Befreiung.

Befreiung von Lohnabgaben

In den ersten 36 Monaten nach der Unternehmensgründung entfallen bestimmte Lohnnebenkosten für:

  • Dienstgeberbeiträge zum FLAF (Familienlastenausgleichsfonds) sowie Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag
  • Wohnbauförderungsbeiträge der Dienstgeberin oder des Deinstgebers
  • Beiträge bzgl. gesetzlicher Unfallversicherung gemäß § 4 (1) ASVG

Die maximale Dauer der Kostenerleichterung beträgt 12 Monate innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Gründung. Diese Frist beginnt mit der Einstellung des ersten Mitarbeiters/der ersten Mitarbeiterin. Wenn die Anstellung vor der Gründung erfolgt, steht die Befreiung für 12 Monate ab dem Gründungsdatum zur Verfügung.

In den ersten 12 Monaten nach der Gründung gibt es keine Begrenzung bei der Anzahl der einzustellenden Mitarbeiter:innen. Ab dem zweiten und dritten Jahr nach der Gründung gilt die Befreiung jedoch nur noch für die ersten drei eingestellten Mitarbeiter:innen.

Tipp: Weitere Details und Beispiele sind in den NeuFöR-Richtlinien auf der BMF-Website verfügbar.

Wo NeuFöG beantragen?

Um NeuFöG zu beantragen, müssen Gründer:innen bei der entsprechenden Behörde (z. B. Magistrat, Finanzamt, Gericht usw.) zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Formular NeuFö2 im Original vorlegen.

Das Formular NeuFö2 ist bei den gesetzlichen Interessenvertretungen, der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) und auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) erhältlich.

Florian Damien Singh

Florian Damien Singh

Online Redakteur

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