Last Updated on: 29th Juni 2023, 03:48 pm

Corona Virus: aktuelle Lage in Österreich (29.06.2023)

gelbe Maske, die eine Person von sich weghält, im Hintergrund ein See

Alle aktuellen Informationen rund um das Corona-Virus in Österreich findest du hier. Foto: © Herold; Quelle: Adobe Stock

In Österreich sind bisher 6.081.195 Infizierungen (inklusive bereits Genesener und Verstorbener) mit dem Coronavirus (COVID-19) bestätigt worden. Die Zahl der bestätigten Todesfälle durch COVID-19 liegt aktuell bei 22.540, genesen sind im ganzen Land aktuell bereits 6.054.865 Menschen. Bis einschließlich 28. Juni wurden 20.094.471 Impfdosen verabreicht. 1.719.449 Personen haben eine Auffrischungsimpfung erhalten (4. Impfung oder mehr).

Achtung: Das Impfzertifikat für Personen, die mit dem Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) 1-fach geimpft sind, ist seit 3. Jänner nicht mehr gültig.

Herold hat alle wichtigen Informationen über die Ausbreitung des Corona Virus in Österreich zusammengefasst und informiert dich über Anlaufstellen, Notfall-Hotlines und Infektionsschutz. 

Neues ab 30.06.2023

Ab dem 30.06.2023 ist Corona keine meldepflichtige Krankheit mehr.

Daher wird auch das AGES-Dashboard mit Zahlen zur Corona-Pandemie eingestellt. Es wird also nicht mehr ersichtlich sein, wie viele Menschen:

  • aktuell erkrankt sind
  • genesen sind
    • gestorben sind

    Regelungen bis Ende Juni 2023

    Am 05. Mai hat die WHO den Gesundheitsnotstand aufgrund von Corona für beendet erklärt, weshalb nun viele Regelungen entfallen (sind). Denn viele davon waren nur für die Dauer der Pandemie festgesetzt worden.

    Daher bekommt man nun beispielsweise keine Gratis-Antigentests mehr. Hat man jedoch Symptome, kann man sich bei seinem Arzt weiterhin gratis testen lassen. Möchte man ohne Symptome einen Antigentest machen, kann man diese Tests in Apotheken kaufen.

    Die 5 Gratis-PCR-Tests pro Person waren hingegen nicht für die Dauer der Pandemie festgelegt worden, sondern haben ihr eigenes “Ablaufdatum” bekommen. Dieses Datum ist der 30.06., weshalb es bis zu diesem Tag weiterhin Gratis-PCR-Tests geben wird. Danach kann man kostenpflichtige PCR-Tests in Apotheken durchführen lassen.

    Um Corona-Medikamente verschrieben zu bekommen, muss man künftig einen Antigentest beim Arzt machen, der dann, wenn er positiv ausfällt, noch von einem PCR-Test bestätigt werden muss. Selbst durchgeführte Antigentests reichen nicht mehr.

    Auch die Frage, wie es im Fall einer Coronaerkrankung mit der telefonischen Krankmeldung nach dem 01.07. weitergeht, ist noch nicht geklärt.

    Die Impfung jedoch soll weiterhin gratis bleiben.

    Weitere Maßnahmen fallen Ende Februar & Ende April 2023

    Mit Ende Februar endet die Maskenpflicht in den Öffis und in Apotheken. Seit Ende April ist sie auch in Krankenhäusern, Spitälern & Co. – also den vulnerablen Bereichen – nicht mehr verpflichtend zu tragen.

    Weiterhin entfällt seit Ende Februar die PCR-Testpflicht für Besucher:innen in Pflegeheimen und Spitälern, außerdem gibt es hier keine Besuchergrenzen mehr (manche Spitäler & Co. bleiben aber bei strengeren Regelungen. Diese bitte beachten). Auch das PCR-Screening für Mitarbeiter:innen in Gesundheitsberufen wird beendet.

    Bis Ende Juni sollen in ganz Österreich sämtliche Corona-Maßnahmen fallen.

    Ab 16.12.: 3G-Regel im Gesundheitsbereich fällt

    Ab dem 16.12.22 fällt nun auch die 3G-Regel in Spitälern, Pflege- und Altenheimen sowie im Gesundheitsbereich generell. Und das gilt für alle: Weder Mitarbeiter:innen noch Patient:innen oder Besucher:innen brauchen einen solchen Nachweis. Die FFP2-Maskenpflicht hingegen bleibt bestehen.

    Aber: Jede Gesundheitseinrichtung sowie die einzelnen Bundesländer können eigenständige Regeln aufstellen und sich auch dafür entscheiden, die 3G-Regel weiterhin beizubehalten. In Wien beispielsweise bleibt die PCR-Testpflicht in Pflegeheimen und Spitälern bestehen, die Tests haben aber eine Gültigkeit von 72 Stunden (statt 48).

    Ab 01.09.22: Neuigkeiten rund um Corona

    Es gibt nun zwei neue Monitoringtools: das Abwassermonitoring und das Covid-19-Register (zum Spitalsbelag). In Letzterem werden neben der Belagszahlen dann auch die Vorerkrankungen und der Impfstatus der Krankenhaus-Patient:innen vermerkt werden.

    Beide sollen dabei helfen, die epidemiologische Lage besser zu beurteilen und dementsprechend Maßnahmen ableiten zu können.

    Außerdem gibt es mittlerweile zwei Medikamente, die bei Risikopatient:innen bei einem positiven Testergebnis verabreicht werden können. Der Zugang zu ebendiesen soll vereinfacht werden (e-Rezept über Anruf beim Hausarzt).

    Neuigkeiten zur 4. Impfung

    In Bezug auf die vierte Impfung haben sich die Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums (NIG) geändert. Nun gilt: Die 4. Impfung wird für alle Personen ab 12 Jahren empfohlen.

    Wer genesen ist, soll trotzdem im Impfschema bleiben (4. Impfung 4-6 Monate nach der 3. Impfung, unabhängig davon, wie lang – oder kurz – die Genesung zu diesem Zeitpunkt zurückliegt).

    Die Impfplicht hingegen soll, laut Gesundheitsminister Rauch, nicht wieder eingeführt werden.

    Maskenpflicht in Wiener Öffis verlängert

    Die Verordnung zu FFP2-Maskenpflicht in Wiener Öffis wäre eigentlich mit 23. August 2022 ausgelaufen. Nun wurde diese Verordnung aber bis zum 23. Oktober 2022 verlängert.

    Die Maskenpflicht gilt in Wien außerdem weiterhin in Kundenbereichen öffentlicher Apotheken.

    Weitere Regelungen in Wien

    • PCR-Test-Pflicht für Besucher:innen und Begleiter:innen in Alten- und Pflegeheimen, Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Kranken- und Kuranstalten
    • Besucherlimit von 3 Besucher:innen pro Patient:in und pro Tag
    • PCR-Test-Pflicht (min. 2x/Woche) für Mitarbeitende in Alten- und Pflegeheimen sowie Spitälern; FFP2-Pflicht in geschlossenen Räumen
    • 2,5G-Regel für Mitarbeitende, Betreiber:innen und Inhaber:innen von Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen sowie Behinderteneinrichtungen

    Änderungen beim Grünen Pass

    • Seit Juli: Viele Impfzertifikate werden neu ausgestellt. Grund: Die Mindestabstände zwischen den Impfungen entfallen. Alle, die die Mindestabstände unterschritten hatten, haben mit diesen neuen Zertifikaten nun den Nachweis über alle Impfungen.
    • Ab 11. September: In den Impfzertifikaten von geimpften Genesenen werden nur noch die Impfungen angegeben – die Genesung nicht mehr.

    Alles zum österreichweiten Quarantäne-Aus ab 01.08.2022

    In Österreich fällt mit dem 01.08.2022 die Quarantäne-Regelung. Das bedeutet konkret:

    • Corona-Infizierte dürfen das Haus verlassen und auch zur Arbeit gehen – sofern sie sich nicht krank fühlen. Weitere Voraussetzung: Sie müssen dabei immer eine Maske tragen. Kann man hingegen einen 2-Meter-Abstand zu anderen Personen einhalten, muss man im Freien keine Maske tragen.
    • Ist es im Beruf nicht möglich, eine Maske zu tragen, dürfen Corona-Infizierte nicht zur Arbeit.
    • Für vulnerable Gruppen gilt am Arbeitsplatz: Die Freistellungen nach der Risikogruppeverordnung sind wieder möglich.

    Für vulnerable Bereiche gilt für Corona-positive Besucher:innen und Mitarbeitende folgendes:

    • Das Betreten von vulnerablen Settings (Krankenhaus, Pflegeheim, Kureinrichtungen & Co.) ist für Corona-Infizierte weiterhin nicht erlaubt.
    • Mitarbeitende dürfen trotz Corona-Erkrankung arbeiten – sofern sie sich nicht krank fühlen und immer eine Maske tragen. Diese dürfen sie absetzen, wenn sie sich im Freien befinden und einen Abstand von zwei Metern zu anderen einhalten können.
      In den Bundesländern wird das aber wahrscheinlich unterschiedlich gehandhabt werden: In Wien sollen Infizierte nicht arbeiten, in Salzburg schon (sofern kein Patient:innenkonktakt besteht).

    In anderen Bereichen sieht es wie folgt aus:

    • Freibad: Corona-Positive dürfen es betreten, jedoch nur mit Maske ins Schwimmbecken.
    • Schule/Kindergarten: Infizierte Pädagog:innen können arbeiten, infizierte Kinder müssen zu Hause bleiben.
    • Gastronomie: Corona-Positive dürfen sie mit Maske betreten und müssen diese durchgehend tragen. Daher dürfen sie nichts konsumieren.

    Die telefonische Krankmeldung wird wiedereingeführt.

    Neue Regelungen in Wien

    In Wien werden die Maßnahmen im Gesundheitsbereich (Spitäler, Alten- und Pflegeheime) wieder verstärkt:

    • FFP2-Pflicht (durchgehend) für Mitarbeitende
    • weniger Besucher:innen erlaubt: max. drei getestete Besucher:innen pro Patient:in und pro Tag 

    Abschaffung der Impfpflicht

    Die Impfpflicht soll nun zur Gänze abgeschafft werden. Der Initiativantrag dafür wurde gestellt, bis Mitte Juli soll die Corona-Impfpflicht dann endgültig abgeschafft sein (bisher ist sie ausgesetzt bis Ende August).

    Wer möchte, kann sich natürlich weiterhin auf freiwilliger Basis impfen lassen.

    Grüner Pass ab 23.08.2022 & 3G-Anpassungen

    Bisher konnte man einen grünen Pass auch durch die Kombination aus Genesung und Impfung erhalten. Ab dem 23.08.2022 muss man drei Mal geimpft sein, um den grünen Pass zu erhalten (unabhängig davon, ob auch eine Genesung vorliegt oder nicht).
    Die Mindestabstände zwischen den einzelnen Impfung entfallen ebenfalls. Der Mindestabstand wird aus medizinischer Sicht weiterhin empfohlen, wird dieser jedoch unterschritten, wird trotzdem ein Zertifikat ausgestellt.

    Für die 3G-Regelung werden weitere Ausnahmen geschaffen. Keinen Nachweis braucht man:

    • bei Vorliegen einer Schwangerschaft
    • bei Gesundheitsgefährdung durch eine Impfung
    • neu auch bei solchen Menschen, die keine Immunantwort auf eine Impfung zeigen (ärztliche Bestätigung erforderlich. Es reicht aber diejenige für die Ausnahme von der Impfpflicht).

    Regelungen ab 01.06.2022

    • Die Impfpflicht bleibt weiterhin ausgesetzt
    • Die Maskenpflicht
      • fällt nun auch im lebensnotwendigen Handel und in öffentlichen Verkehrsmitteln.
      • bleibt in vulnerablen Settings (auch in Arztpraxen).
      • bleibt in Apotheken nur dann, wenn medizinische Dienstleistungen erbracht werden. Beim normalen Verkauf fällt sie.
      • …wird wahrscheinlich im Herbst wiedereingeführt.
      • …kann auch vorher schon bei steigenden Fallzahlen wiedereingeführt werden.
      • …ist in Wien etwas strenger: Hier bleibt sie in Apotheken generell und Öffis bestehen.
    • keine PCR-Tests mehr an Schulen

    Regelungen ab 16.04.2022

    • 3G (bzw. in Wien teilweise 2G, wie z. B. in der Gastronomie) entfällt
    • FFP2-Pflicht nur noch in geschlossenen Räumen von:
      • öffentlichen Verkehrsmitteln
      • vulnerablen Settings
      • dem lebensnotwendigen Handel
      • Verwaltungsbehörden (Parteienverkehr)
      • Besichtigungen von Einrichtungen für die Religionsausübung (aber nicht bei der Religionsausübung selbst, wie z. B. einer Messe)
    • Impfzertifikate (bei 3 Impfungen oder 2 Impfungen UND genesen) sind 365 Tage gültig
    • Impfzertifikate (bei 2 Impfungen oder Genesung OHNE vorherige Impfungen) sind 180 Tage gültig
    • Präventionskonzepte und -beauftragte: nur noch in vulnerablen Bereichen und bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen
    • Absonderungsregeln vom 24.03.2022 bleiben bestehen

    All diese Regelungen gelten auch in Wien. Ausnahme: In Spitälern und Heimen benötigt man, zusätzlich zur Maske, einen PCR-Test, für das Personal gilt 2,5G. Außerdem gibt es 2x/Woche ein Berufsgruppenscreening und in Krankenanstalten gibt es Begrenzungen bei der Besucherzahl.

    Vierte Impfung (Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums)

    Das NIG (Nationales Impfgremium) empfiehlt eine vierte Impfung nur für:

    • Personen über 65
    • Alle Personen, wenn sie Vorerkrankungen haben (vulnerable Gruppen).

    Die vierte Impfung kann bereits vier Monate nach der dritten Impfung erfolgen, empfohlen ist aber ein zeitlicher Abstand von sechs Monaten.
    Gehört man nicht zu diesen Gruppen, möchte aber dennoch eine vierte Impfung erhalten, soll auch das ermöglicht werden.

    Neue Regelungen ab 24.03.2022

    Aufgrund neuer Prognosen hat die Bundesregierung die Situation in Österreich als deutlich angespannter eingestuft als bisher prognostiziert. Es werden somit ab 23. März die folgenden Corona-Maßnahmen getroffen:

    • Wiedereinführung der FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen in ganz Österreich, auch bei Indoor-Zusammenkünften ab 100 Personen (mit zugewiesenen Sitzplätzen)
    • Indoor-Zusammenkünfte ab 100 Personen (ohne zugewiesene Sitzplätze): Hier können Betriebe statt Maske auch 3G wiedereinführen (entweder 3G oder Maske). Das gilt auch für die Nachtgastronomie.
    • Wien: In der (Nacht-)Gastronomie bleibt, wie gehabt, 2G, die Maskenpflicht gilt bei allen Zusammenkünften (unabhängig von Teilnehmerzahl oder Sitzplätzen).
    • Überarbeitung der Absonderungsregeln für COVID-19-Infizierte mit dem Ziel, die Personalsituation vor allem in Krankenhäusern zu erleichtern
      • War man 48 Stunden lang symptomlos, ist nach 5 Tagen die Quarantäne beendet.
      • Es gelten aber weitere 5 Tage Beschränkungen (FFP2-Maske bei Personenkontakten, auch im Privatbereich, kein Zugang zu Großveranstaltungen, Gastronomie, vulnerablen Settings, kein Zugang zu Einrichtungen, in denen man die Maske nicht durchgängig tragen kann, z. B. Fitnessstudio). Von diesen Beschränkungen kann man sich aber freitesten.
      • Man darf aber zum Arbeitsort, wenn dort durchgängig eine Maske getragen werden kann.
    • Empfehlung der Bundesregierung, im Homeoffice zu arbeiten

    Aktuell: Testen und Kontaktpersonenmanagement

    Testen ab April (bis 30. Juni)

    • Jeder erhält 5 Antigen- und 5 PCR-Tests gratis pro Monat.
    • Generell kostenlose Tests, wenn man Symptome hat (unabhängig von den regulären 5 Antigen- und 5 PCR-Test).
    • Kostenlose Tests, wenn man sie braucht (z. B. in vulnerablen Bereichen, also beispielsweise für Besuche in Kranken-, Pflege- und Altenheimen, aber auch, wenn man dort arbeitet). Man bekommt sie also auch hier unabhängig von den regulären 5 Antigen- und 5 PCR-Test.
    • Selbsttest (vor dem 01.04. erworben): Bis zum 30.04. kann man noch 10 solcher Tests auswerten lassen.

    Kontaktpersonenmanagement

    • keine Quarantäne
    • stattdessen “Einschränkungen“. Dazu zählen:
      • Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen/Feiern
      • Verbot des Gastronomiebesuchs/Fitnessstudiobesuchs (also alle Settings, in denen man nicht durchgängig eine Maske tragen kann)
      • Kein Besuch in vulnerablen Settings erlaubt
      • FFP2-Pflicht bei Personenkontakt (auch im Privatbereich/Haushalt)
    • Erlaubt sind: einkaufen, spazieren gehen, arbeiten – jedoch nur mit FFP2-Maske.
    • KEINE Kontaktpersonen sind:
      • Kinder bis 12 mit 2 Impfungen (bzw. 2 immunologischen Ereignissen)
      • wenn der Infizierte und die andere Person beim Kontakt eine FFP2-Maske getragen haben
      • 3x-Geimpfte (bzw. Personen mit 3 immunologischen Ereignissen)
      • Omikron-Genesene (also innerhalb der letzten drei Monate)

    Öffnungsschritte ab dem 05.03.2022

    Ab dem 05.03.2022 treten erhebliche Lockerungen in Kraft:

    • 2G bzw. 3G fällt, auch am Arbeitsplatz. (Ausnahme: Krankenhäuser, Pflegeheime u.ä. vulnerable Bereiche. Dort gilt 3G für Mitarbeiter und Besucher. 3G gilt auch für die Einreise nach Österreich).
    • keine Sperrstunde
    • Nachtgastronomie darf öffnen
    • Veranstaltungen: keine Personenobergrenzen, Konsumation von Speisen und Getränken erlaubt
    • FFP2-Pflicht nur noch in Öffis, Krankenhäusern, Altenheimen, Verwaltungsbehörden, wenn es Parteienverkehr gibt, und im lebensnotwendigen Handel (Supermarkt, Post, Apotheke, Bank usw.).

    Ausnahmen in Wien:

    • Krankenanstalten: 2G+ für Besucher, außerdem nur ein Besucher pro Patient pro Tag; 2,5G für Mitarbeiter + 2 Mal/Woche ein Berufsgruppenscreening
    • Pflegeheime u.ä.: nur zwei Besucher pro Patient pro Tag
    • 2G in der Gastronomie (geschlossene Räume), Nachtgastronomie (geschlossene Räume) und bei Indoor-Sportstätten
    • FFP2 bleibt auch im nicht-lebensnotwendigen Handel und bei Indoor-Veranstaltungen.
    • FFP2 bei Zusammenkünften über 50 Personen in geschlossenen Räumen (keine Wahl zwischen 3G und Maske)
    • 3G bei Zusammenkünften, körpernahen Dienstleistungen, Beherbergungsdiensten und dem Warenerwerb bei Zusammenkünften (Märkte, Messen usw.)

    Sonstige Hinweise:

    • Die Impfplicht wird ausgesetzt. In (spätestens) drei Monaten wird neu evaluiert.
    • Die Teststrategie bleibt zumindest bis zum 31.03.22 aufrecht. Danach wird eher auf gezieltes Testen und Abwasser-Monitoring gesetzt.

    Februar 2022: Stufenweise Lockerungen

    Unter Berücksichtigung der bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Prognosen des sogenannten Prognosenkonsortiums kommt es im Februar schrittweise zu Lockerungen:

    • Ab 5. Februar:
      • Die Sperrstunde wird von 22 Uhr auf 24 Uhr verschoben, wobei bei Zusammenkünften ohne zugewiesene Sitzplätze nun 50 Personen (statt bisher 25) teilnehmen dürfen.
      • Bei Veranstaltungen gilt lediglich die 2G-Regel zusammen mit einer FFP2-Maskenpflicht.
    • Ab 12. Februar:
      • Im Handel gibt es keine 2G-Regel mehr. Allerdings besteht dann in allen Geschäften eine FFP2-Maskenpflicht. Selbiges gilt auch für Museen, Bibliotheken usw. (hier in Wien allerdings erst ab dem 19.02.22, im Handel schon ab dem 12.02.22).
      • körpernahe Dienstleistungen: 3G und FFP2-Pflicht.
      • keine Personenobergrenze bei Veranstaltungen, aber: 2G und FFP2-Pflicht (indoor + outdoor). Wenn es keine zugewiesenen Sitzplätze gibt und mehr als 50 Personen teilnehmen, muss es ein Konsumationsverbot geben, damit die Maske durchgängig getragen wird.
      • Sperrstunde: 24 Uhr
      • keine Nachtgastronomie
    • Ab 19. Februar:
      • In der Gastronomie wird die 2G-Regel zur 3G-Regel erweitert, wobei PCR-Tests für die Gastronomie nur eine Gültigkeit von 48 Stunden haben. In allen anderen Bereichen bleibt der PCR-Test weiterhin für 72 Stunden gültig. Wenn keine PCR-Tests verfügbar sein sollten, können stattdessen Antigentests (Dauer: 24 Stunden) eingesetzt werden.
        WICHTIGE AUSNAHME: Wien bleibt auch nach dem 19. Februar noch bei der 2G-Regel in der Gastronomie.
      • Veranstaltungen: 3G statt 2G

    Ab 01. Februar 2022: Änderung der Gültigkeit der Impfzertifikate

    Die 1. Impfserie (2 Impfungen bzw. Genesung + Impfung) ist künftig 180 Tage gültig. Ausnahme: Bei Personen unter 18 Jahren ist es 210 Tage gültig.
    Das Impfzertifikat mit Booster-Impfung (3 Impfungen bzw. Genesung + 2 Impfungen) wird weiterhin für 270 Tage gültig sein.

    Weitere Regelungen ab dem 31. Januar bzw. 01. Februar 2022:

    Ab 02. Februar 2022: Der Mindestabstand zwischen der zweiten und der dritten Impfung wird verkürzt: Bisher sollte zwischen den beiden Impfungen ein Abstand von 120 Tagen liegen, jetzt sind es 90 Tage. Das Nationale Impfgremium rät allerdings zu einer Impfung nach frühestens vier Monaten.

    Ab 31. Januar 2022: Der Lockdown für Ungeimpfte endet. Andere Regelungen, wie die Sperrstunde oder 2G im Handel, bleiben jedoch weiter bestehen.

    Regelungen ab 21. Jänner 2022

    • Lockdown wird für Personen ohne 2G-Nachweis um weitere 10 Tage verlängert.
    • Wiedereinführung von “Wohnzimmertests”: Der selbst durchgeführte Antigentest ist wieder als 3G-Nachweis gültig, darf allerdings nicht länger als 24h zurückliegen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass das nicht rechtzeitige Eintreffen eines PCR-Testergebnisses fremdverschuldet ist, kann das Ergebnis eines Antigentests (max. 24h alt) vorgelegt werden. Dieses muss allerdings behördlich erfasst sein.

    Regelungen ab 08. Jänner 2022

    In Anbetracht der drohenden 5. Corona-Welle (Omicron-Welle) verschärft die Regierung einige Maßnahmen, lockert andererseits aber auch die Quarantäne-Regeln:

    • FFP2 Masken: Müssen künftig auch im Freien getragen werden, wenn sich der 2 m Abstand nicht einhalten lässt.
    • Home Office: Soll dort wo möglich zur Regel und nicht zur Ausnahme werden. Dazu gibt es auch Kommunikation mit den Sozial-Partnern.
    • Kontaktpersonen: Die Quarantäne für Kontaktpersonen wird stark vereinfacht. K1 und K2 werden zusammengefasst und heißen künftig Kontaktperson. Kontaktpersonen können sich nach 5 Tagen aus der Quarantäne “freitesten”. Außerdem werden 3-fach geimpfte Personen und Personen, die während des Kontakts dauerhaft eine FFP2 Maske trugen, nicht als Kontaktpersonen eingestuft – und müssen gar nicht in Quarantäne.
    • Kontrollen: Ab 11. Jänner ist der Handel verpflichtet, die 2G-Regel zu kontrollieren. Die Kontrolle erfolgt beim Eingang oder allerspätestens beim Bezahlen.
    • Strafen: Auch die Strafen werden erhöht. Das betrifft sowohl die Nicht-Einhaltung der 2G-Regel als auch Versäumnisse bei der Kontrolle. Betriebe, welche die Kontrolle vernachlässigen, können sogar gesperrt werden.
    • Grüner Pass: Die Gültigkeit des Grünen Passes wird bei 2-fach geimpften Personen auf 180 Tage (6 Monate) nach der zweiten Teilimpfung verkürzt.

    Regelungen ab dem 27.12.2021

    • Gesetzliche Sperrstunde ab 22:00 Uhr, auch zu Silvester.

    Für Zusammenkünfte gelten weiters folgende Maßnahmen:

    • Kontaktdatenerhebung
    • COVID-19-Beauftragter sowie Präventionskonzept

    Indoor (keine zugewiesenen Sitzplätze):

    • 2G-Nachweis erforderlich
    • FFP2-Maskenpflicht
    • max. 25 Personen (inkl. Familienfeiern, Hochzeiten etc.)

    Indoor (zugewiesene Sitzplätze):

    • 2G-Nachweis erforderlich
    • FFP2-Maskenpflicht
    • Höchstgrenzen: 500 Person (mit 2G-Nachweis), 1000 Personen (mit 2G+), 2000 Personen (mit Booster plus PCR)
    • Anzeigepflicht (ab 50 Personen)
    • Bewilligungspflicht (ab 250 Personen)

    Outdoor (keine zugewiesenen Sitzplätze):

    • 2G-Nachweis erforderlich
    • FFP2-Maskenpflicht
    • max. 25 Personen

    Outdoor (zugewiesene Sitzplätze):

    • 2G-Nachweis erforderlich
    • FFP2-Maskenpflicht
    • Höchstgrenzen: 500 Personen (mit 2G-Nachweis), 1000 Personen (mit 2G+), 2000 Personen (mit Booster plus PCR)
    • Anzeigepflicht (ab 50 Personen)
    • Bewilligungspflicht (ab 250 Personen)

    Ungeimpfte werden dazu aufgerufen, sich impfen zu lassen. Geimpfte werden gebeten, die Auffrischungsimpfung in Anspruch zu nehmen.

    Es wird um die Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen (inkl. Einschränkung der persönlichen Kontakte) gebeten!

    Einreiseregeln ab dem 25.12.2021

    Die Einreiseregelungen werden verschärft. Folgendes gilt nun:

    Virusvariantengebiete:

    • Dänemark
    • Norwegen
    • Vereinigtes Königreich
    • Niederlande
    • Folgende Afrikanische Länder:
      • Botsuana
      • Angola
      • Lesotho
      • Eswatini
      • Mosambik
      • Malawi
      • Sambia
      • Namibia
      • Simbabwe
      • Südafrika

    Für die afrikanischen Länder gilt ein Landeverbot, für die anderen nicht. Wenn man jedoch aus einem der hier gelisteten Virusvariantenländern zur Einreise berechtigt ist, muss man einige Dinge nachweisen:

    • Pre-Travel-Clearance ODER Booster-Impfung + PCR-Test (max. 48h alt)
    • 2G: Impf- oder Genesungsnachweis muss in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein
    • zusätzlicher PCR-Test (max. 72h alt)
    • und zehntägige Quarantäne ODER Booster-Impfung + PCR-Test (max. 48h alt)

    Hat man also die Booster-Impfung und einen max. 48h alten PCR-Test, muss man sich nicht bei der Pre-Travel-Clearance anmelden und nicht in Quarantäne.
    Hat man bisher nur zwei Impfungen erhalten, muss man sich bei der Pre-Travel-Clearance anmelden, muss zehn Tage in Quarantäne und benötigt einen max. 72h alten PCR-Test.
    Ist man zweimal geimpft (ohne Booster), wurde jedoch beide Male mit Johnson&Johnson geimpft und kann einen max. 48h alten PCR-Test nachweisen, entfällt die Quarantäne. Die Anmeldung zur Pre-Travel-Clearance bleibt bestehen.

    Die Einreiseregelungen aus anderen Ländern sind unten im Artikel zu finden (” Reisen in Zeiten von Corona – was muss ich beachten?”).

    Einreiseregeln ab dem 20.12.2021

    • 2G+ für Einreisen aus den meisten Ländern erforderlich
    • Personen mit Booster-Impfung sind vom PCR-Test befreit
    • 3G-Regel für Pendler bleibt bestehen

    Ohne Booster-Impfung oder PCR-Test besteht eine Registrierungspflicht. Bis zur Vorlage eines negativen Test-Ergebnisses müssen betroffene Personen in Heimquarantäne bleiben.

    • Österreichische Staatsbürger und Personen mit Wohnsitz in Österreich sowie EU-Bürger mit Wohnsitz in der EU dürfen ohne gültigen 2G-Nachweis einreisen. Es besteht eine Registrierungs- sowie Quarantänepflicht für 10 Tage. Freitesten ist nach 5 Tagen möglich.

    Regelungen ab dem 12.12.2021

    Lockdown

    • Lockdown für Ungeimpfte, der Lockdown für Geimpfte und Genesene ist beendet.
    • Kinder unter 12 sind von den Regelungen ausgenommen.

    FFP2-Pflicht

    • in geschlossenen Räumen (im Handel, Supermarkt, Apotheken, Hotels, Altenheim, …)
    • in den Öffis
    • Abholung von Speisen bei einer gastronomischen Einrichtung
    • in der Gastronomie
    • auf Märkten

    Gastronomie

    • Sperrstunde: ab 23 Uhr
    • 2G-Nachweis erforderlich
    • Verbote: Nachtgastronomie, Stehgastronomie, Barbetrieb
    • Abholung von Speisen möglich (auch für Ungeimpfte), FFP2-Pflicht
    • Indoor: FFP2 (außer am Platz), Registrierung, nur max. 25 Personen bei Veranstaltungen, COVID-19-Beauftragter und -Präventionskonzept sind von den Betreibern zu ernennen/erstellen
    • Outdoor: FFP2 (außer am Platz), Registrierung, nur max. 300 Personen bei Veranstaltungen, COVID-19-Beauftragter und -Präventionskonzept sind von den Betreibern zu ernennen/erstellen

    Verkaufsmärkte (ohne Konsumation)

    • 2G-Nachweis erforderlich
    • FFP2-Pflicht
    • COVID-19-Beauftragter und -Präventionskonzept sind von den Betreibern zu ernennen/erstellen

    Verkaufsmärkte (mit Konsumation und Dienstleistungen)

    • 2G-Nachweis erforderlich
    • FFP2-Pflicht
    • ab 50 Personen: Anzeigepflicht
    • ab 250 Personen: Bewilligungspflicht
    • max. 300 Personen gleichzeitig
    • Erhebung der Kontaktdaten

    Zu diesen Märkten gehören auch die Weihnachtsmärkte!

    Reisen

    • generell möglich (für alle)
    • Einreisebestimmungen des Ziellandes und (bei Rückreise) Österreichs sind zu beachten

    Seil- und Zahnradbahnen, Busreisen, auf Ausflugsschiffen

    • 2G
    • COVID-19-Beauftragter und -Präventionskonzept sind von den Betreibern zu ernennen/erstellen

    Hotels/Beherbergungsbetriebe

    • 2G-Nachweis erforderlich
    • FFP2-Pflicht
    • Erhebung der Kontaktdaten
    • COVID-19-Beauftragter und -Präventionskonzept sind von den Betreibern zu ernennen/erstellen

    Handel/Dienstleistungen

    • 2G (Ausnahme: Apotheke, Supermarkt, Drogerie, Bank, Tankstelle)
    • COVID-19-Beauftragter und -Präventionskonzept sind von den Betreibern zu ernennen/erstellen

    Arbeit

    • 3G
    • FFP2 (in geschlossenen Räumen, Ausnahme: anderweitige Schutzvorrichtung vorhanden)
    • Empfehlung für Home Office

    Sportstätten

    • 2G-Nachweis erforderlich
    • FFP2-Pflicht (außer an den Geräten/während dem Sport)
    • Erhebung der Kontaktdaten
    • COVID-19-Beauftragter ist von den Betreibern zu ernennen, nicht-öffentliche Sportstätten brauchen zusätzlich ein Präventionskonzept
    • Meisterschaften, Trainings. Wettkämpfe: diese Regelungen + die Regelungen für Zusammenkünfte

    Zusammenkünfte

    • Erhebung der Kontaktdaten
    • COVID-19-Beauftragter und -Präventionskonzept sind von den Betreibern zu ernennen/erstellen
    • Indoor ohne zugewiesene Sitzplätze: 2G, FFP2, max. 25 Personen
    • Indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen: 2G, FFP2 (auch am Platz), ab 50 Personen Anzeigepflicht, ab 250 Personen Bewilligungspflicht, max. 2.000 Personen
    • Outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze: 2G, FFP2, ab 50 Personen Anzeigepflicht, ab 250 Personen Bewilligungspflicht, max. 300 Personen
    • Outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen: 2G, FFP2, ab 50 Personen Anzeigepflicht, ab 250 Personen Bewilligungspflicht, max. 4.000 Personen

    Bei Freizeit- und Kultureinrichtungen gelten dieselben Regeln, aber die FFP2-Maske ist immer zu tragen (auch am Platz). Außerdem sind dort Stehgastronomie und Barbetrieb verboten.

    Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

    • COVID-19-Beauftragter und -Präventionskonzept sind von den Betreibern zu ernennen/erstellen
    • Mitarbeiter: 2,5G-Pflicht (Antigen bei Nicht-Verfügbarkeit von PCR ebenfalls zulässig), FFP2 (in geschlossenen Räumen, Ausnahme: anderweitige Schutzvorrichtung vorhanden)
    • Besucher: 2G+ (also 2G-Nachweis UND PCR-Test; Antigen bei Nicht-Verfügbarkeit von PCR ebenfalls zulässig), FFP2, Registrierung, max. 2 Besucher pro Tag

    Kranken- und Kuranstalten und andere Gesundheitsdienstleistungsorte

    • COVID-19-Beauftragter und -Präventionskonzept sind von den Betreibern zu ernennen/erstellen
    • Mitarbeiter: 2,5G-Pflicht, FFP2 (in geschlossenen Räumen, Ausnahme: anderweitige Schutzvorrichtung vorhanden)
    • Besucher: 2G+ (also 2G-Nachweis UND PCR-Test; Antigen bei Nicht-Verfügbarkeit von PCR ebenfalls zulässig), FFP2, Registrierung, max. 1 Besucher pro Tag

    Jugendarbeit , Ferienlager u.ä.

    • Kinder/Jugendliche: 2,5G (Antigen bei Nicht-Verfügbarkeit von PCR ebenfalls zulässig), max. 25 Personen
    • Betreuer: 3G, max. 4 Personen

    Aktuell: Neue Corona-Variante in/aus Südafrika (Omicron)

    In Südafrika wurde eine neue Corona-Variante festgestellt, die anscheinend viele Mutationen aufweist. Daher wurde ein Einreiseverbot aus sieben afrikanischen Ländern verhängt:

    • Südafrika
    • Lesotho
    • Botswana
    • Simbabwe
    • Mosambik
    • Namibia
    • Eswatini 

    Das Einreiseverbot tritt am 26.11.2021 um Mitternacht in Kraft, außerdem gilt die Reisewarnung (Stufe 6) und ein Landeverbot für Flüge aus diesen sieben Ländern.
    Ausnahme: Österreichische Staatsbürger und Personen mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen wieder nach Österreich einreisen, allerdings müssen sie dann folgende Regeln beachten:

    • 10 Tage Quarantäne (freitesten frühestens am fünften Tag mittels PCR-Test)
    • Registrierung bei der Einreise
    • PCR-Test bei der Einreise

    Wichtig: Ab Montag, dem 22.11.2021, tritt ein bundesweiter Lockdown für alle in Kraft. Damit gilt der Lockdown auch für Geimpfte und Genesene. Dieser gilt erst einmal längstens bis einschließlich dem 12.12.2021, für Ungeimpfte hingegen geht er danach noch weiter.
    Für den Lockdown gelten die gleichen Regeln wie bei den vorherigen Lockdowns (das Verlassen der Wohnung ist also aus den bereits bekannten Gründen, wie z. B. zum Einkaufen, erlaubt).

    Weitere Maßnahmen ab dem 22.11.2021

    Abgesehen vom Lockdown gibt es folgende Neuerungen:

    • Der Präsenzunterricht geht weiter, die Maskenpflicht greift auch in den Schulen wieder. Kinder können aber auch Zuhause bleiben und auf Distance Learning umsteigen.
    • Home-Office wird empfohlen.
    • FFP2-Masken-Pflicht in allen geschlossen Räumen, auch am Arbeitsplatz.
    • Die 3. Impfung wird ab dem vierten Monat nach der Vollimmunisierung ermöglicht.
    • Ab 01.02.2022 gilt der Grüne Pass nur noch für 7 Monate, dann benötigt man die dritte Impfung, um noch ein gültiges Zertifikat zu haben.
    • Ab 01.02.2022 soll es außerdem eine allgemeine Impfpflicht geben. Das Gesetzgebungsverfahren dafür wird eingeleitet.

    Hinweis: Seit 08. November gelten die Maßnahmen der Stufe 2, 3 und 4, seit dem 15. November die der Stufe 5, die auch einen Lockdown für Ungeimpfte einschließen.

    Aktuelle Maßnahmen ab 08. November 2021

    Aus 3G wird 2G: Wo bisher 3G galt, haben nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt:

    • Körpernahe Dienstleistungen
    • Gastronomie, Nachtgastronomie, Hotellerie, Weihnachtsmärkte und vergleichbare Settings
    • Kulturbereich (Kino, Oper, Theater, aber nicht Museen)
    • Sport- und Freizeiteinrichtungen
    • Besuch in Krankenhaus sowie Alten- und Pflegeheim (ausgenommen: Palliativ-, Hospiz- und Geburtsbegleitung). In geschlossenen Räumen gilt FFP2-Masken-Pflicht

    Übergangsfrist bis 06. Dezember 2021: Zutritt bis dahin auch mit Erstimpfung in Kombination mit PCR-Test möglich

    Arbeitsplatz: grundsätzlich 3G-Regel, in sensiblen Bereichen gelten strengere Regeln

    • Nachtgastronomie und Großveranstaltungen: Mitarbeiter, die weder geimpft noch genesen sind, können PCR-Test vorweisen. PCR-Getestete müssen zusätzlich eine FFP2-Maske tragen
    • Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen: Mitarbeiter, die weder geimpft noch genesen sind, können PCR-Test vorlegen. Für PCR-Getestete gilt FFP2-Masken-Pflicht. Auch Geimpfte und Genesene müssen dort einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

    Antikörpertests sind grundsätzlich nicht mehr als G-Tests zugelassen!

    Für Veranstaltungen gilt:

    • Mehr als 25 Teilnehmer: 2G-Pflicht
    • Mehr als 50 Teilnehmer: Anzeigepflicht bei Bezirksverwaltung bis 1 Woche vor Veranstaltung, Ernennung eines Covid-19-Beauftragten sowie Erstellung eines Präventionskonzepts
    • Mehr als 250 Teilnehmer: Bewilligung durch Bezirksverwaltung erforderlich

    Generelle FFP2-Masken-Pflicht: im gesamten Handel, in Bibliotheken, in Museen, etc. – überall, wo kein G-Nachweise zu erbringen ist

    Hochrisikoerlass und Ausreisekontrollen fallen weg.

    Grüner Pass:

    • Für 9 Monate nach der 2. Impfung gültig, danach 3. Dosis für gültiges Impfzertifikat notwendig (ab. 06. Dezember 2021 in Kraft)
    • Für Janssen-Geimpfte ab 3. Januar 2022 2. Dosis für gültigen Grünen Pass erforderlich

    Kinder und Jugendliche: bis einschließlich 12. Lebensjahr von G-Nachweispflicht befreit. Zwischen 13 und 15 Jahren (schulpflichtiges Alter) gilt: Ninja-Pass ist 2G-Nachweis gleichgestellt und gilt somit als Nachweis für Kino, Restaurant oder auch Seilbahnen. Nach Ende des 9. Schuljahres müssen Jugendliche in 2G-Settings ebenfalls einen 2G-Nachweis erbringen.

    Geplante Maßnahmen: ab 15. November

    • Seilbahnbetrieb: Für Besucher gilt 3G-Nachweis
    • Après-Ski-Betriebe: Regelungen für Gäste analog zur Nachtgastronomie

    Gastronomie & Beherbergung:

    • Stufe 1: zur Zeit 3G-Nachweis für Zutritt erforderlich
    • Ab Stufe 2: “Wohnzimmertest” (Antigen-Test mit Selbstabnahme) nicht mehr zulässig
    • Ab Stufe 3: Antigen-Schnelltest generell nicht mehr zulässig. Negatives PCR-Testergebnis, Impfnachweis oder Nachweis über Genesung erforderlich.

    Après-Ski:

    • Regelungen analog zur Nachtgastronomie
    • Stufe 1: Negatives PCR-Testergebnis, Impfnachweis oder Nachweis über Genesung erforderlich (Absonderungsbescheid oder ärztliche Bestätigung). Antigentest oder Antikörpernachweis nicht ausreichend
    • Stufe 2: 2G-Regel (geimpft/genesen) für Après-Ski sowie Nachtgastronomie

    Seilbahnen:

    • 3G-Pflicht in geschlossenen sowie abdeckbaren Bereichen von Seilbahnen
    • Ausnahmeregelung bei Nutzung von Seilbahnen für die Deckung von notwendigen Grundbedürfnissen (z.B. für Anrainer)
    • Für geschlossene wie abdeckbare Fahrbetriebsmittel (z.B. abdeckbare Sessellifte, Gondeln) sowie dazugehörige geschlossene Stationen und Gebäude gilt FFP2-Masken-Pflicht

    Weihnachtsmärkte und Adventsmärkte:

    • bei bis zu 500 Personen 3G-Nachweis erforderlich, ab 500 Personen gilt 2G
    • Anstelle einer Einzäunung ebenfalls möglich: Ausgabe von Bändern mit 3G-Nachweis an festgelegten Punkten innerhalb und außerhalb des Marktgeländes
    • Darüber hinaus stichprobenartige Kontrollen

    Geplante Maßnahmen: ab 01. November

    • Arbeitsplatz: 3G-Nachweis, wenn Kontakt zu anderen nicht ausgeschlossen. Bei 3G-Nachweis entfällt Maskenpflicht. Übergangsregelung bis 14. November: ohne 3G-Nachweis gilt FFP2-Masken-Pflicht.
    • Spitzensportler: 3G-Nachweis erforderlich
    • Gesundheits- und Pflegebereich: für nicht geimpfte sowie nicht genesene Mitarbeiter erhöhte Testintensität. Betreten vom Arbeitsplatz nur mit 3G-Nachweis
    • Altenheim, Pflegeheim & Spital: Mund-Nasen-Schutz zusammen mit 3G-Nachweis verpflichtend
    • Orte zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (z.B. Supermarkt, öffentliche Verkehrsmittel, Apotheken): für Kunden gilt weiterhin FFP2-Masken-Pflicht
    • Sonstiger Kundenbereich (z. B. Museen, Reisebüros, nicht-lebensnotwendiger Handel): 3G-Nachweis oder FFP2-Masken-Pflicht
    • In regulären 3G-Settings (z. B. Friseur, Gastronomie, Theater, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen): keine Maskenpflicht

    FFP2-Maske ersetzt Mund-Nasen-Schutz

    Ab dem 15.09.2021 ersetzt die FFP2-Maske den Mund-Nasenschutz in Supermärkten, öffentlichen Verkehrsmitteln und allen anderen Orten des täglichen Bedarfs. Die FFP2-Maske wird also überall dort wieder Pflicht, wo bis dato nur ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden musste. Für Ungeimpfte wird sie darüber hinaus auch im Handel wieder Pflicht.

    Oberösterreich: Ab dem 29.10.2021 gilt die FFP2-Pflicht wieder für alle (unabhängig vom Impfstatus) in Geschäften, Kultureinrichtungen und Einkaufszentren.

    Corona-Maßnahmen: Der Stufenplan ab dem 15.09.2021

    Die Regierung hat einen Stufenplan zur weiteren Bekämpfung des Corona Virus beschlossen. Dieser ist österreichweit gültig und richtet sich nach der Auslastung der Betten auf Intensivstationen. Ist diese Auslastung erreicht, treten die entsprechenden Maßnahmen eine Woche nach der Überschreitung in Kraft. Erste Schritte werden aber schon ab dem 15.09.2021 gesetzt.

    Ab dem 15.09.21:

    • Gültigkeit des Antigentests: 24h
    • FFP2-Pflicht: im Supermarkt, in Öffis und anderen Orten, an denen im Moment die Maskenpflicht herrscht.
    • zusätzliche FFP2-Pflicht für Ungeimpfte: Ungeimpfte müssen die FFP2-Maske auch im Handel wieder tragen, für Geimpfte Personen ist sie hier keine Pflicht, wird aber empfohlen. Ansonsten reicht für Geimpfte auch der normale Mund-Nasen-Schutz.
    • 3G-Regel & Veranstaltungen: bei Veranstaltungen ab 25 Personen (statt wie bisher ab 100 Personen) gilt die 3G-Regel.

    Stufe 2: ab 300 belegten Intensivbetten (15%):

    • 2G-Regel (Genesen, Geimpft): in der Nachtgastronomie, bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen (sofern es keine zugewiesenen Sitzplätze gibt). Bis sechs Monate nach der Infektion gilt man als Genesen, danach muss man sich impfen lassen, um Zugang zu erhalten.
    • Antigen-Selbsttest: Werden diese als Selbsttest Zuhause gemacht, gelten sie nicht mehr als 3G-Nachweis (in Wien ist das bereits der Fall).

    Stufe 3: ab 400 belegten Intensivbetten (20%):

    • 3G-Nachweise: Als 3G-Nachweis gilt nur noch die Impfung, das Genesen-Sein und ein Test mittels PCR.

    Stufe 4: ab 500 belegte Intensivbetten (25%): [Details werden noch ausgearbeitet]

    • 2G für Gastronomie, Events und Zusammenkünfte ab 25 Personen
    • 2,5G am Arbeitsplatz

    Stufe 5: ab 600 belegten Betten (30%): [Details werden noch ausgearbeitet]

    • Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte

    Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr

    Seit 22. Juli ist in ganz Österreich der Zugang zur Nachtgastronomie nur mehr für geimpfte Personen sowie Personen mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis (maximal 72 Stunden ab Probenahme gültig) möglich

    Seit 15. August gilt eine Impfung erst bei vollständiger Immunisierung als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Der Nachweis wird ab dem Tag der 2. Impfung ausgestellt. Die Regelungen für genesene und getestete Personen, sowie Personen die mit Johnson & Johnson geimpft wurden (Impfzertifikat gilt ab dem 22. Tag nach der Impfung) bleiben unverändert.

    Abstandsregeln und Maske werden uns noch eine längere Zeit begleiten. Foto: Adobe Stock, (c) Dirima

    Besonderheiten in Wien: Corona Maßnahmen aktuell

    Als Voraussetzung für den Zutritt (“Grüner Pass”) gelten die sogenannten 3G: Wer geimpft, getestet oder genesen ist, kann vielerorts das gesellschaftliche Angebot wieder nützen. Weiterhin begleiten folgende Sicherheitsvorkehrungen die Öffnungsverordnung:

    • 3-G-Regel: Personen ab 6 Jahren müssen einen Nachweis vorlegen, dass sie getestet, geimpft oder genesen sind („3-G-Regel“).
    • Antigen-Selbsttests gelten nicht mehr als Eintritts-Tests.
    • Registrierungspflicht für Gäste (Gastronomie, Schwimmbäder, Hotellerie, Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen etc.)
    • Im kompletten Handel gilt weiterhin Maskenpflicht.
    • FFP2-Maskenpflicht in Alten- und Pflegeheimen sowie Gesundheitseinrichtungen.
    • Maskenpflicht bei Indoor-Veranstaltungen.

    Zusätzliche Wien-Sonderregelungen ab dem 01.10.2021

    Diese gelten erst einmal bis einschließlich dem 31.10.2021.

    • 3G: Der Corona-Testpass kann auch als 3-G-Nachweis verwendet werden (gemäß der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022).
    • 3G: Diese gilt zusätzlich auch bei bestimmten Orten/in bestimmten Verkehrsmitteln. Orte sind Sporthallen, Kinos, Tierparks, Freibäder), Verkehrsmittel sind Ausflugsschiffe und Reisebusse). 
    • Krankenhaus/Kuranstalten/Alten- & Pflegeheime: Pro Patient ist nur ein Besucher pro Tag gestattet.
    • Krankenhaus/Kuranstalten/Alten- & Pflegeheime: Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber müssen bei Eintritt einen der folgenden Nachweise erbringen:
      • negativer PCR-Test (in Ausnahmefällen kann auch vor Ort erst einmal ein Antigentest gemacht werden, der PCR-Test muss nachgeholt werden)
      • Impfung
      • internationaler Impfpass
      • Absonderungsbescheid und Nachweis über neutralisierende Antikörper

    Ein Mal pro Woche muss unabhängig davon ein negativer PCR-Test vorgelegt werden.
    Außerdem gilt in geschlossenen Räumen zusätzlich die FFP2-Maskenpflicht (oder eine, die mindestens gleichwertig genormt ist).

    • Nachtgastronomie: Zutritt nur noch mit:
      • Impfung
      • internationalem Impfpass
      • Absonderungsbescheid und Nachweis über neutralisierende Antikörper 
    • Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern: Es gelten dieselben Regeln wie bei der Nachtgastronomie
    • Maskenpflicht: Diese gilt in Wien in:
      • Museen
      • Kunsthallen, Ausstellungshäusern
      • Bibliotheken, Büchereien, Archiven
      • Theatern
      • Kinos
      • Varietees
      • Kabaretts
      • Konzertsälen, -arenen
      • Einrichtungen zur Religionsausübung

    Dauer Test Gültigkeit

    Je nach Zuverlässigkeit des Tests gibt es unterschiedliche Zeiträume für die Gültigkeit:

    • PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme (in Wien ab dem 01.09.21 nur noch 48h)
    • Antigentests (von einer befugten Stelle) gelten 48 Stunden (in Wien ab dem 01.09.21 nur noch 24h; ab 15.09.21 in ganz Österreich nur noch 24h)
    • Point-of-Sale-Tests für das einmalige Betreten von Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder Veranstaltungen
    Vor der EInreise solltest du dich über die jeweiligen Einreisebestimmung deines Reiseziels erkundigen. Foto: Adobe Stock, (c) Blue Planet Studio

    Reisen in Zeiten von Corona – was muss ich beachten?

    Reisen ins Ausland

    Aufgrund der COVID-19-Pandemie gilt für die meisten Länder der Welt nach wie vor eine Reisewarnung. Seit 19. Mai 2021 sind jedoch umfassende Neuerungen rund um die COVID-19-Einreiseverordnung in Kraft getreten, die sowohl Ausreise als auch Einreise nach Österreich erleichtern.

    Einreise nach Österreich

    Ab 16.05.2022: weder ein G-Nachweis noch Quarantäne noch Registrierung vonnöten.
    Ausnahme: Bei der Einreise aus Ländern mit mit sehr hohem epidemiologischen Risiko gilt die 3G-Regel. Außerdem muss man sich registrieren und eine Quarantäne von zehn Tagen antreten.

    An den Flughäfen vieler Länder werden Temperaturmessungen durchgeführt. Die Gesundheitsbehörden behalten es sich außerdem vor, an ausgewählten Einreiserouten auch Gesundheitschecks in Zügen, Bussen und PKWs durchzuführen. Weitere Informationen zu diesem Thema.

    Reiserechtliche Fragen (Service-Nummer des BMEIA) : +43 (0) 50 11 50 0

    Ob für dein geplantes Urlaubsziel eine Reisewarnung vorliegt, kannst du auf der Website des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten überprüfen. Grundsätzlich gilt: Das Reisen mit dem Flugzeug, dem Zug, Bussen oder dem PKW ist nach wie vor möglich.

    Weltkarte mit unterschiedlich farbigen Pins. Corona Virus aktuelle Lage in Österreich.
    Die Welt ist wunderschön! Solange du die alle Vorsichtsmaßnahmen einhältst, steht deinen Urlaubsplänen nichts im Weg. Adobe Stock, (c) Tryfonov

    Informationen zur FFP2-Maskenpflicht

    Ein Maske der Schutzklasse FFP2 (oder höherwertiger; FFP3) muss in folgenden Bereichen verpflichtend getragen werden:

    • In Spitälern und Pflegeheimen in Wien.
    • ab 15.09.2021: In Supermärkten, öffentlichen Verkehrsmitteln und allen anderen Orten des täglichen Bedarfs; für Ungeimpfte wird sie auch im Handel wieder verpflichtend.

    Weitere Informationen, wie du dich und andere schützen kannst, kannst du in unserem Beitrag Masken gegen Corona: Wo der Mund-Nasen-Schutz verpflichtet ist nachlesen. Eine ausführliche Darstellung, welche Rolle Aerosole bei der Übertragung des Virus spielen, findest du hier in einem englischsprachigen Beitrag für die spanische Tageszeitung El País.

    Corona Impfung Österreich
    Mit der Impfung soll zunächst die vulnerablste Gruppe geschützt werden. Foto: Adobe Stock, (c) Rido

    Corona: Impfung in Österreich

    Im Dezember 2020 wurde in Österreich die erste Schutzimpfung gegen Corona an der MedUni Wien am AKH verabreicht. Die Impfung erhalten zunächst Menschen in Alters- und Pflegeheimen, Personen der Hochrisikogruppen sowie Angestellte des Gesundheitssystems. Nach und nach wird auch breiten Teilen der Bevölkerung die Schutzimpfung zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck importiert Österreich verschiedene zugelassene Impfstoffe.

    Info: Der Impfstoff hat strenge Zulassungsverfahren und Großstudien hinter sich, weshalb er aus medizinischer und pharmazeutischer Sicht als besonders sicher gilt. Es handelt sich dabei um einen ganzheitlichen Schutz vor einem schweren Krankheitsverlauf, wodurch auch gesundheitliche Nachfolgen einer Corona-Erkrankung vermieden werden können.

    Die Schutzimpfung erfolgt in zwei Teilimpfungen. Die Bevölkerung wird dazu aufgerufen, sich bei Interesse für eine Impfung auf der Website https://info.gesundheitsministerium.gv.at/?re=anmeldung anzumelden. Weitere Informationen zu den Schutzimpfungen gegen Corona findest du auch auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales.

    Corona Informationen
    Im Bundeskanzleramt werden bei Pressekonferenzen neue Maßnahmen verkündet. Foto: Bundeskanzleramt (c) Andy Wenzel

    Corona: Kindergarten, Schule und Universität

    Seit dem 17. Mai sind Schulen in Österreich wieder regulär geöffnet. Der Betrieb in Oberstufe und Universitäten wechselte je nach Infektionslage zwischen Distance-Learning und Präsenzunterricht. Weiterführende Informationen zu diesem Thema findest du in unserem Artikel Corona Lockdown 2: Situation in Schule und Kindergarten in Österreich.

    Corona: Ausgangsbeschränkungen

    Die Ausgangsbeschränkungen endeten in Österreich am 19.5.2021. Die eigene Wohnung durfte während der Ausgangsbeschränkung nur in folgenden Ausnahmefällen verlassen werden:

    • Abwehr einer Gefahr (Leib, Leben, Eigentum)
    • Betreuung von Menschen, die Hilfe brauchen
    • Grundversorgung (Lebensmittel einkaufen)
    • Wichtige Bezugspersonen (z.B.: Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder mit nahen Angehörigen)
    • berufliche Tätigkeiten
    • Ausbildungszwecke
    • religiöse Grundbedürfnisse
    • behördliche Termine
    • physische und psychische Erholung (Individualsport, Spaziergänge)

    Oberstes Ziel neben dem Erhalt der Gesundheit und der Vermeidung einer Überlastung der Intensivmedizin ist es, die Wirtschaft des Landes weiterhin am Laufen zu halten. Aus diesem Grund sind Industrie, Produktion und Dienstleistungen vorerst nicht von den Maßnahmen betroffen. Wo es jedoch möglich und sinnvoll erscheint, sollen Betriebe auf Home-Office umschalten.

    Schutzmaske, auf der COVID-19 steht. Helfen Masken gegen Corona?
    Die FFP2-Maske wird uns bestimmt noch eine längere Zeit über begleiten.. Adobe Stock, (c) AA+W

    Corona Virus Live Ticker

    HEROLD hat das Ziel, dich zeitnah über alle neuen Entwicklungen in Wien und Österreich zu informieren, die das Corona Virus betreffen. Dazu gehören neben der Anzahl an Neuinfektionen natürlich auch die aktuellen Empfehlungen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Das BMSGPK stellt außerdem täglich aktualisierte Zahlen über die Anzahl der Testungen und bestätigten Fälle in Österreich bereit.

    Wenn du wissen möchtest, wie die Situation weltweit ist, empfehlen wir dir den Corona Virus Live Ticker. Dabei handelt es sich um eine interaktive Karte, auf der du verfolgen kannst, in wie vielen Ländern das Virus bisher nachgewiesen wurde, wie viele Infektionen es weltweit gibt, und wie viele Todesfälle bisher durch SARS-CoV-2 verursacht wurden.

    Coronavirus Teststraßen in Wien

    Um Krankenhäuser und mobile Teams zu entlasten, wurden österreichweit gratis Corona-Teststraßen eingerichtet. Die Maßnahme soll dafür sorgen, dass Infizierungen auch bei geringem Verdacht schneller entdeckt und entsprechende Schritte zum Schutz der Allgemeinheit eingeleitet werden können.

    Zur Auswahl stehen Teststraßen für Pkws (Drive-In) und Teststraßen, die man zu Fuß durchgehen kann (Walk-In). Um das Angebot zu nützen, ist eine Voranmeldung nötig: Alle Informationen sowie Voranmeldung.

    Nachfolgend einige Corona-Teststraßen in Wien, an die sich Menschen ohne Symptome wenden können:

    Coronavirus und Replikationszahl

    Laut der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) ist der alles entscheidende Wert in der Corona-Pandemie die effektive Replikationszahl oder R(eff)Mit einem baldigen Abklingen der Epidemie ist laut Experten nur dann zu rechnen, wenn der R(eff)-Wert kleiner als eins ist. Ist er größer, verbreitet sich COVID-19 schneller als unser Gesundheitssystem es mit der zeitlichen Entwicklung bewältigen kann.

    Laut Experten ist es wichtig, die effektive Reproduktionszahl immer in Zusammenhang mit dem Niveau der Fallzahlen zu betrachten. Gegenwärtig ist Österreich wieder mit steigenden Infektionszahlen konfrontiert. Weitere Informationen und umfangreiche Daten zur Corona-Entwicklung in Österreich findest du hier.

    Wie kann ich mich vor Corona schützen? Vorbeugung

    Vor einer Infektion mit dem neuen SARS-CoV-2-Erreger schützt du dich grundsätzlich genauso, wie du dich vor der normalen Grippe schützt. An erster Stelle steht eine gute und konsequente Handhygiene. Übrigens sind Wasser und Seife vollkommen ausreichend. Wer sich dadurch sicherer fühlt, der kann seine Handhygiene natürlich trotzdem durch alkoholhaltiges Desinfektionsmittel ergänzen.

    Darüber hinaus ist es sehr wichtig, dass du den direkten Kontakt mit kranken Personen meidest und einen Mindestabstand von 1 bis 2 Metern einhältst. Weitere wichtige Maßnahmen, um dich selbst und deine Mitmenschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, sind:

    • Hände waschen: Mehrmals täglich mit Wasser und Seife Hände waschen.
    • korrekt Husten: NICHT in die Hände, sondern in die Armbeuge husten.
    • korrekt Niesen: Mund und Nase mit Papiertaschentuch bedecken und dieses nach Gebrauch umgehend entsorgen; Hände desinfizieren.
    • Oberflächen desinfizieren: Haushaltsgegenstände und Oberflächen, die du häufig berührst, regelmäßig desinfizieren.
    • Regelmäßiges Lüften geschlossener Innenräume!

    Wie schütze ich mich und andere vor einer Ansteckung?

    Vor  SARS-CoV-2 schützt du dich genauso, wie du dich vor der Ansteckung mit Erregern anderer respiratorischer Infektionen schützt: durch eine gute Handhygiene, korrekte Hustenetikette und regelmäßiges Lüften geschlossener Räume. Außerdem solltest du zu Personen, bei denen du nicht weißt, ob sie infiziert sind oder nicht, einen Mindestabstand zwischen ein und zwei Metern einhalten. Im Video unten siehst du, wie du dich bei Husten und/oder Schnupfen verhalten solltest, um deine Mitmenschen nicht anzustecken.

    Für wen ist das Coronavirus gefährlich?

    Über den Krankheitsverlauf kann vor allem die Konstitution des oder der Erkrankten entscheiden. Junge Menschen und Menschen mittleren Alters ohne Vorerkrankungen haben die besten Aussichten auf einen milden Krankheitsverlauf und eine vollständige Genesung. Jedoch sind durch die Corona-Mutationen auch zunehmend jüngere Menschen von einem problematischen bis lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf betroffen. Menschen, die besonders geschützt werden sollten, sind:

    • ältere, v.a. auch mobil eingeschränkte Personen mit geschwächtem Immunsystem
    • Menschen mit Vorerkrankungen, die das Immunsystem schwächen (z.B. chronische Lungen- oder Nierenkrankheiten sowie manche Krebserkrankungen)
    • Menschen mit transplantierten Organen, die Immunsuppressiva einnehmen

    Corona Symptome: Wie äußert sich die Krankheit?

    Die häufigsten Symptome, über die bei einer Infektion mit dem Coronavirus berichtet wird, sind FieberHustenKopfschmerzenKurzatmigkeit und (leichte) Atembeschwerden. Bei sehr milden Verlaufsformen treten lediglich Symptome auf, die normalerweise für eine Erkältung typisch sind (Halsschmerzen, Husten, Schnupfen). Seltenere Symptome sind etwa Durchfall, Bindehautentzündungen oder der zeitweilige Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns. Es gibt auch Infektionen, bei denen sich keinerlei Symptome zeigen.

    Nimmt die Erkrankung durch SARS-CoV-2 einen schweren Verlauf, kann es zu massiven Atembeschwerden, Schmerzen in der Lunge und einer Lungenentzündung kommen. Unbehandelt führt die Krankheit im schlimmsten Fall zu lebensbedrohlichem Organversagen.

    Wie hoch ist die Sterblichkeitsrate von COVID-19?

    Aktuell geht die WHO für das Coronavirus von einer Sterblichkeit (= Letalität) von ca. 2,3 % aus. Das ist deutlich niedriger als die Sterblichkeitsrate von SARS (ca. 10 %), allerdings etwas höher als die Letalitätsrate der durch Influenzaviren verursachten Grippe (weniger als 1 Prozent).

    Der Grund dafür, dass das Corona Virus durch die WHO als Virus mit besonders hohem Gefährdungspotenzial eingestuft wurde, ist nicht seine Sterblichkeitsrate, sondern die Tatsache, dass SARS-CoV-2 stark infektiös ist und sich daher deutlich schneller verbreitet als die „normale“ Grippe.

    Kann das Virus durch Haustiere übertragen werden?

    Nein, es gibt keinen Hinweis darauf, dass du dich bei deinem Haustier mit dem Coronavirus anstecken könntest. Auch der umgekehrte Übertragungsweg (vom Menschen auf das Haustier) ist bislang noch nicht beobachtet worden. Trotzdem ist es ratsam, den Kontakt zu deinem Haustier so gering wie möglich zu halten, wenn du befürchtest, mit SARS-CoV-2 infiziert zu sein.

    Wenn deine Katze niest oder du einen anderen Grund hast, eine Infizierung deines Haustieres zu vermuten, solltest du vorsichtshalber einen Tierarzt aufsuchen. Aber keine Panik: Niesen ist ein Symptom, das bei vielen Katzenkrankheiten auftritt. Welche das sind, kannst du in unserem Artikel über die 10 häufigsten Katzenkrankheiten nachlesen.

    Corona Virus Test: Wie läuft das ab?

    Wo kann ich mich auf Corona testen lassen?

    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf eigenen Wunsch einen Corona-Virus-Test durchführen zu lassen. Die Stadt Wien stellt beispielsweise mehrere Teststraßen für Menschen zur Verfügung, die in Wien leben oder arbeiten. Das kostenlose Angebot richtet sich an Menschen, die keine oder nur leichte Symptome haben. Nähere Informationen findest du auch hier.

    Alle PCR-Testmöglichkeiten für Privatpersonen in Österreich findest du hier. Wer innerhalb 4-6 Stunden ein amtlich anerkanntes Testergebnis mittels PCR Gurgeltest benötigt, kann sich außerdem an DeliveryTest wenden.

    Derselbe Corona-Schnelltest kann auch auf Wunsch nach Voranmeldung in spezialisierten Apotheken durchgeführt werden. Ab März gibt es zudem die Möglichkeit, sich in Apotheken gratis testen zu lassen. Nähere Informationen sowie die Voranmeldung findest du hier.

    Wie kann ich mich selber auf Corona testen?

    Den Corona-Schnelltest für zuhause (derzeit 5 Testkassetten pro Monat) kannst du gegen Vorlage deiner eCard in Apotheken kostenlos abgeholen. Der Schnelltest dient nur zur eigenen Absicherung bezüglich des aktuellen Infektionsstatus und muss hierfür auch richtig angewendet werden. Er ersetzt keine behördliche Testbestätigung. Nähere Informationen sowie alle Apotheken, die in Wien einen Schnelltest anbieten, findest du in unserem Beitrag Corona Schnelltest Wien: alle Apotheken.

    Darüber hinaus bietet die Stadt Wien die Möglichkeit, sich mittels kostenlosem PCR-Gurgeltest selber zu testen. Pro Woche und Person kannst du bis zu 4 (teilweise auch 8) PCR-Gurgeltests in BIPA-Filialen abholen. Die Testprobe kann anschließend in allen Filialen von BIPA, Billa, Merkur, Penny sowie in Tankstellen mit Rewe-Shops abgegeben werden. Die amtlich bestätigten Ergebnisse liegen nach circa 24 Stunden vor und können als Eintrittstests verwendet werden.

    Corona Schnelltest
    Der Schnelltest für zuhause als wichtige zusätzliche Maßnahme. Foto: Adobe Stock, (c) Patrick Daxenbichler

    Wie funktioniert der Corona Test?

    Die derzeit beste Möglichkeit, eine Infizierung mit dem Coronavirus nachzuweisen, ist der PCR-Test. Hierfür wird ein Abstrich aus dem Nasen- oder Rachenraum entnommen. Auch der Gurgeltest wurde dahingehend weiterentwickelt. Im Labor wird dann das Erbgut der Viren nachgewiesen. Bei einem positiven Ergebnis wird der Test noch mit anderen Bruchstücken des Virusgenoms wiederholt. Auf diese Weise stellen die Experten sicher, dass das Ergebnis stimmt. Der Corona Virus Test ist mit einer Trefferquote von über 99 Prozent sehr sicher.

    Positiver Corona Test – was jetzt?

    Das Vorgehen im Falle eines positiven Tests auf den COVID-2019-Erreger ist landesweit einheitlich geregelt. Um andere vor einer Ansteckung zu schützen, ist es zunächst erforderlich, dass die erkrankte Person isoliert wird. Auf welche Weise dies geschieht, entscheidet das zuständige medizinische Fachpersonal in Absprache mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

    Um deine Familie und Freunde, aber auch deine Arbeitskollegen zu schützen, gibst du beim Amtsarzt (Gesundheitsbehörde) an, mit wem du in den letzten Tagen und Wochen Kontakt hattest. Die Kontaktpersonen werden informiert und je nach Situation und Gefährdungspotenzial unter Quarantäne gestellt und/oder ebenfalls auf eine Infizierung getestet.

    Wie wird Corona behandelt?

    Der Impfstoff gegen SARS-CoV2 hat die letzte Testphase abgeschlossen und ist nun in Europa zugelassen worden. Mit dem Jahreswechsel beginnen die Impfungen für Personen, die in Pflege- und Altersheimen beschäftigt sind. In Österreich werden die ersten Impfungen gegen Corona in Wien und Niederösterreich noch in diesem Jahr stattfinden.

    Liegt jedoch eine Infektion vor, besteht die Behandlung gegenwärtig noch darin, die Symptome zu behandeln bzw. zu mildern. Konkret bedeutet das zum Beispiel, dass infizierten Personen fiebersenkende Mittel verschrieben werden. Darüber hinaus gelten die gleichen Handlungsempfehlungen wie bei der normalen Grippe: Viel trinken, viel Schlafen und die Symptome beobachten.

    Wenn das Fieber stärker wird (du solltest deine Temperatur zweimal am Tag kontrollieren) und/oder du feststellst, dass dir das Luft holen immer schwerer fällt, ist sofort ärztlicher Rat einzuholen (Hotline: 1450) einzuholen bzw. ärztliche Hilfe anzufordern (144).

    Fieberthermometer, Tee und Zitrone bzw. Limette in der Behandlung des Corona Virus.
    Zitronen- oder Limettensaft enthalten große Mengen Vitamin C, welches helfen kann, dein Immunsystem zu unterstützen. Adobe Stock, (c) pictworks

    Muss Corona im Krankenhaus behandelt werden?

    Bei einer Infektion mit dem Coronavirus musst du nicht zwangsläufig im Krankenhaus behandelt werden. Die stationäre Behandlung ist nach aktuellem Stand nur bei einem problematischen Krankheitsverlauf erforderlich. Letzten Endes entscheidet das medizinische Fachpersonal darüber, ob du im Krankenhaus unter Quarantäne gestellt wirst oder ob die Heimquarantäne ausreichend ist.

    Wie erfahre ich, ob ich mich zuhause isolieren muss?

    Bei Verdacht auf eine Infizierung mit SARS-Cov-2 kann das zuständige medizinische Fachpersonal sich für eine Heimquarantäne aussprechen. Der Bescheid über Quarantänemaßnahmen wird dir anschließend mittels RSb-Schreiben (Rückscheinbrief) zugestellt, der aber auch durch eine Ersatzperson angenommen werden kann. In dem Schreiben befinden sich genaue Anweisungen, wie du dich während der Heimquarantäne zu verhalten hast.

    Verhalten während der Heimquarantäne

    Je nach Gefährdungspotenzial, wie es durch das medizinische Fachpersonal festgestellt und an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt wird, kann die Heimquarantäne unter verschiedenen Auflagen angeordnet werden. Grundsätzlich gilt:

    • Der Kontakt zu anderen Personen ist nach Möglichkeit zu unterlassen.
    • Der Aufenthalt ist nach Möglichkeit auf die eigene Wohnung/das eigene Grundstück beschränkt.
    • Der Besuch von öffentlichen Gebäuden (z.B. Supermärkte) ist auf das Notwendigste zu reduzieren.
    • Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist bis auf das Notwendigste zu reduzieren.

    Je nach Gefährdungspotenzial kann es auch sein, dass du gar keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr nutzen und gar keine Supermärkte oder andere öffentliche Gebäude mehr betreten darfst.

    Ich darf nicht mehr einkaufen. Was jetzt?

    Wenn es niemanden gibt, der dich während der Heimquarantäne mit Lebensmitteln und anderen Produkten des täglichen Bedarfs versorgen kann, kannst du dich an den sozialen Dienst wenden. Informationen hierzu findest du u.a. auf den Informationsseiten deines jeweiligen Bundeslandes. Darüber hinaus hat das Team Österreich, eine Initiative vom Rotem Kreuz und Hitradio Ö3, unter der Nummer 0800 600 600 eine Hotline eingerichtet, die kostenlos täglich von 7-19 Uhr erreichbar ist.

    Gut zu wissen! Die Stadt Wien hat vor Kurzem eine Hotline eingerichtet, die ältere Menschen, die im Falle einer Infizierung besonders gefährdet sind, bei der Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt: 01/4000 4001.

    Wer kümmert sich während der Heimquarantäne um mein Haustier?

    Da das Ausgehen mit deinem Hund oder der Besuch beim Tierarzt nicht als absolut notwendig gelten, kannst du diese Pflichten nicht wahrnehmen, solange du unter Quarantäne stehst. Wenn du dein Haustier nicht anderweitig unterbringen kannst, empfehlen wir, auf die Dienste einer Tierpension zurückzugreifen.

    Werde ich während der Heimquarantäne kontrolliert?

    Es ist möglich, dass die Gesundheitsbehörde vor Ort kontrolliert, ob die Vorgaben aus der Verordnung über die Quarantänemaßnahmen, die du per RSb-Schreiben übermittelt bekommen hast, eingehalten werden. Werden sie nicht eingehalten, hat die zuständige Behörde das Recht, die Vorgaben mithilfe der Polizei durchzusetzen.

    Wie lange gilt die Heimquarantäne?

    Wie lange genau du symptomfrei sein musst, damit der Arzt deine Genesung bestätigt, liegt im Ermessen des medizinischen Fachpersonals. Nach aktuellem Stand wird die Quarantäne für Verdachtsfälle für mindestens 10 Tage angeordnet. Einige Bundesländer, darunter Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland und Salzburg, haben sich jedoch entschlossen, die Quarantäne gemäß einer Empfehlung des Gesundheitsministeriums auf 14 Tage zu verlängern.

    Corona Virus und Arbeitsrecht

    Darf ich aus Angst vor einer Ansteckung zuhause bleiben?

    Nein, die Angst vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2-Erregern ist kein Grund, der Arbeit fernzubleiben. Laut der Österreichischen Arbeiterkammer ist das eigenmächtige Fernbleiben des Arbeitnehmers nur dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr besteht, sich am Arbeitsplatz mit dem Corona Virus zu infizieren. Als objektiv nachvollziehbar gilt die Befürchtung z.B. dann, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu Ansteckungen gekommen ist. Mehr Informationen zu diesem Thema.

    Darf mein Arbeitgeber mich ins Home Office schicken?

    Arbeitsrechtlich ist es nur dann zulässig, dass dein Arbeitgeber dir bis auf Weiteres die Arbeit im Home- bzw. Tele-Office vorschreibt, wenn in deinem Arbeitsvertrag bereits eine entsprechende Vereinbarung festgehalten ist. Dies kann entweder eine ausdrückliche Vereinbarung zu Telearbeit sein, oder aber eine sog. Versetzungsklausel, nach der dein Arbeitgeber dich (auch ohne Zustimmung) an einen anderen Ort versetzen kann. Darüber hinaus ist es natürlich möglich, dass die Telearbeit/das Home Office nachträglich vereinbart wird. Mehr Informationen der Arbeiterkammer zu diesem Thema.

    Habe ich aufgrund von COVID-19 Anspruch auf Home Office?

    Nein, auch in Zeiten von Corona besteht kein Anspruch auf Home Office/Telearbeit. Besteht am Arbeitsplatz nicht die objektiv nachvollziehbare Gefahr einer Ansteckung, beispielsweise aufgrund von bereits bestätigten Infizierungen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Mitarbeitern die Arbeit von Zuhause zu ermöglichen. Ob er dies vorsorglich trotzdem ermöglicht oder den Arbeitnehmer sogar von der Arbeit freistellt, liegt im Ermessen des Arbeitgebers und ist unabhängig von behördlichen Vorschriften.

    Kann mein Arbeitgeber mich in Kurzarbeit schicken?

    Dein Arbeitgeber hat das Recht, beim AMS einen Antrag auf Kurzarbeit zu stellen. Allerdings muss der Betriebsrat den jeweiligen Konditionen zustimmen. Gibt es keinen Betriebsrat, müssen Einzelvereinbarungen mit der Belegschaft getroffen werden. Wie sich dein Nettogehalt durch Kurzarbeit verändert und für welchen Zeitraum diese Maßnahmen gesetzt werden können, erfährst du im Artikel Corona Kurzarbeit 2020.

    Ich stehe unter Quarantäne. Bekomme ich mein Gehalt weiterhin?

    Wenn du nicht nur Arbeit kommen kannst, weil du unter Quarantäne stehst oder gegen eine andere behördliche Anordnung verstoßen würdest (z.B. Isolierung einzelner Wohngebiete), dann beziehst du natürlich trotzdem weiterhin dein Gehalt. Dein Arbeitgeber zahlt dir dein Entgelt und kann dies später von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zurückfordern.

    Ich muss mein Kind betreuen. Darf ich zu Hause bleiben?

    Wenn du Kinder in einem Alter hast, in dem Betreuung notwendig ist (dies gilt vor allem für Kinder im Kindergarten-Alter sowie die unteren Schulstufen), und du keine Möglichkeit hast, Betreuung durch Familie oder Freunde zu organisieren, darfst du der Arbeit fernbleiben. Du hast einen Anspruch auf Entgeldfortzahlung. Diese Ausnahme gilt jedoch nur im Ausmaß von bis zu einer Woche. Längere Zeiten sind mit dem Arbeitgeber individuell zu vereinbaren.

    Ich kann nicht daheim bleiben. Wer kümmert sich um mein Kind?

    Betreuungseinrichtungen für Kinder bis 14 Jahre (Kinderkrippen, Kindergärten, Volksschulen, Mittelschulen und Unterstufen der Gymnasien) bleiben geöffnet, um die Betreuung jener Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten, deren Eltern eine Betreuung im privaten Umfeld nicht organisieren können. Dies gilt beispielsweise für ArbeitnehmerInnen im Gesundheits- und Pflegebereich, die nicht auf Teleworking umgestellt werden können. Weitere Informationen zum Thema Corona und Schule.

    Hier findest du die besten Praktischen Ärzte in deinem Bundesland:

    HEROLD Blog Team

    Herold Redaktion

    HEROLD Blog Team

    Herold Redaktion