Alle aktuellen Informationen rund um das Corona-Virus in Österreich findest du hier. Foto: © Herold; Quelle: Adobe Stock
Alle aktuellen Informationen rund um das Corona-Virus in Österreich findest du hier. Foto: © Herold; Quelle: Adobe Stock
In Österreich sind bisher 6.081.195 Infizierungen (inklusive bereits Genesener und Verstorbener) mit dem Coronavirus (COVID-19) bestätigt worden. Die Zahl der bestätigten Todesfälle durch COVID-19 liegt aktuell bei 22.540, genesen sind im ganzen Land aktuell bereits 6.054.865 Menschen. Bis einschließlich 28. Juni wurden 20.094.471 Impfdosen verabreicht. 1.719.449 Personen haben eine Auffrischungsimpfung erhalten (4. Impfung oder mehr).
Achtung: Das Impfzertifikat für Personen, die mit dem Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) 1-fach geimpft sind, ist seit 3. Jänner nicht mehr gültig.
Herold hat alle wichtigen Informationen über die Ausbreitung des Corona Virus in Österreich zusammengefasst und informiert dich über Anlaufstellen, Notfall-Hotlines und Infektionsschutz.
Ab dem 30.06.2023 ist Corona keine meldepflichtige Krankheit mehr.
Daher wird auch das AGES-Dashboard mit Zahlen zur Corona-Pandemie eingestellt. Es wird also nicht mehr ersichtlich sein, wie viele Menschen:
Am 05. Mai hat die WHO den Gesundheitsnotstand aufgrund von Corona für beendet erklärt, weshalb nun viele Regelungen entfallen (sind). Denn viele davon waren nur für die Dauer der Pandemie festgesetzt worden.
Daher bekommt man nun beispielsweise keine Gratis-Antigentests mehr. Hat man jedoch Symptome, kann man sich bei seinem Arzt weiterhin gratis testen lassen. Möchte man ohne Symptome einen Antigentest machen, kann man diese Tests in Apotheken kaufen.
Die 5 Gratis-PCR-Tests pro Person waren hingegen nicht für die Dauer der Pandemie festgelegt worden, sondern haben ihr eigenes “Ablaufdatum” bekommen. Dieses Datum ist der 30.06., weshalb es bis zu diesem Tag weiterhin Gratis-PCR-Tests geben wird. Danach kann man kostenpflichtige PCR-Tests in Apotheken durchführen lassen.
Um Corona-Medikamente verschrieben zu bekommen, muss man künftig einen Antigentest beim Arzt machen, der dann, wenn er positiv ausfällt, noch von einem PCR-Test bestätigt werden muss. Selbst durchgeführte Antigentests reichen nicht mehr.
Auch die Frage, wie es im Fall einer Coronaerkrankung mit der telefonischen Krankmeldung nach dem 01.07. weitergeht, ist noch nicht geklärt.
Die Impfung jedoch soll weiterhin gratis bleiben.
Mit Ende Februar endet die Maskenpflicht in den Öffis und in Apotheken. Seit Ende April ist sie auch in Krankenhäusern, Spitälern & Co. – also den vulnerablen Bereichen – nicht mehr verpflichtend zu tragen.
Weiterhin entfällt seit Ende Februar die PCR-Testpflicht für Besucher:innen in Pflegeheimen und Spitälern, außerdem gibt es hier keine Besuchergrenzen mehr (manche Spitäler & Co. bleiben aber bei strengeren Regelungen. Diese bitte beachten). Auch das PCR-Screening für Mitarbeiter:innen in Gesundheitsberufen wird beendet.
Bis Ende Juni sollen in ganz Österreich sämtliche Corona-Maßnahmen fallen.
Ab dem 16.12.22 fällt nun auch die 3G-Regel in Spitälern, Pflege- und Altenheimen sowie im Gesundheitsbereich generell. Und das gilt für alle: Weder Mitarbeiter:innen noch Patient:innen oder Besucher:innen brauchen einen solchen Nachweis. Die FFP2-Maskenpflicht hingegen bleibt bestehen.
Aber: Jede Gesundheitseinrichtung sowie die einzelnen Bundesländer können eigenständige Regeln aufstellen und sich auch dafür entscheiden, die 3G-Regel weiterhin beizubehalten. In Wien beispielsweise bleibt die PCR-Testpflicht in Pflegeheimen und Spitälern bestehen, die Tests haben aber eine Gültigkeit von 72 Stunden (statt 48).
Es gibt nun zwei neue Monitoringtools: das Abwassermonitoring und das Covid-19-Register (zum Spitalsbelag). In Letzterem werden neben der Belagszahlen dann auch die Vorerkrankungen und der Impfstatus der Krankenhaus-Patient:innen vermerkt werden.
Beide sollen dabei helfen, die epidemiologische Lage besser zu beurteilen und dementsprechend Maßnahmen ableiten zu können.
Außerdem gibt es mittlerweile zwei Medikamente, die bei Risikopatient:innen bei einem positiven Testergebnis verabreicht werden können. Der Zugang zu ebendiesen soll vereinfacht werden (e-Rezept über Anruf beim Hausarzt).
In Bezug auf die vierte Impfung haben sich die Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums (NIG) geändert. Nun gilt: Die 4. Impfung wird für alle Personen ab 12 Jahren empfohlen.
Wer genesen ist, soll trotzdem im Impfschema bleiben (4. Impfung 4-6 Monate nach der 3. Impfung, unabhängig davon, wie lang – oder kurz – die Genesung zu diesem Zeitpunkt zurückliegt).
Die Impfplicht hingegen soll, laut Gesundheitsminister Rauch, nicht wieder eingeführt werden.
Die Verordnung zu FFP2-Maskenpflicht in Wiener Öffis wäre eigentlich mit 23. August 2022 ausgelaufen. Nun wurde diese Verordnung aber bis zum 23. Oktober 2022 verlängert.
Die Maskenpflicht gilt in Wien außerdem weiterhin in Kundenbereichen öffentlicher Apotheken.
In Österreich fällt mit dem 01.08.2022 die Quarantäne-Regelung. Das bedeutet konkret:
Für vulnerable Bereiche gilt für Corona-positive Besucher:innen und Mitarbeitende folgendes:
In anderen Bereichen sieht es wie folgt aus:
Die telefonische Krankmeldung wird wiedereingeführt.
In Wien werden die Maßnahmen im Gesundheitsbereich (Spitäler, Alten- und Pflegeheime) wieder verstärkt:
Die Impfpflicht soll nun zur Gänze abgeschafft werden. Der Initiativantrag dafür wurde gestellt, bis Mitte Juli soll die Corona-Impfpflicht dann endgültig abgeschafft sein (bisher ist sie ausgesetzt bis Ende August).
Wer möchte, kann sich natürlich weiterhin auf freiwilliger Basis impfen lassen.
Bisher konnte man einen grünen Pass auch durch die Kombination aus Genesung und Impfung erhalten. Ab dem 23.08.2022 muss man drei Mal geimpft sein, um den grünen Pass zu erhalten (unabhängig davon, ob auch eine Genesung vorliegt oder nicht).
Die Mindestabstände zwischen den einzelnen Impfung entfallen ebenfalls. Der Mindestabstand wird aus medizinischer Sicht weiterhin empfohlen, wird dieser jedoch unterschritten, wird trotzdem ein Zertifikat ausgestellt.
Für die 3G-Regelung werden weitere Ausnahmen geschaffen. Keinen Nachweis braucht man:
All diese Regelungen gelten auch in Wien. Ausnahme: In Spitälern und Heimen benötigt man, zusätzlich zur Maske, einen PCR-Test, für das Personal gilt 2,5G. Außerdem gibt es 2x/Woche ein Berufsgruppenscreening und in Krankenanstalten gibt es Begrenzungen bei der Besucherzahl.
Das NIG (Nationales Impfgremium) empfiehlt eine vierte Impfung nur für:
Die vierte Impfung kann bereits vier Monate nach der dritten Impfung erfolgen, empfohlen ist aber ein zeitlicher Abstand von sechs Monaten.
Gehört man nicht zu diesen Gruppen, möchte aber dennoch eine vierte Impfung erhalten, soll auch das ermöglicht werden.
Aufgrund neuer Prognosen hat die Bundesregierung die Situation in Österreich als deutlich angespannter eingestuft als bisher prognostiziert. Es werden somit ab 23. März die folgenden Corona-Maßnahmen getroffen:
Testen ab April (bis 30. Juni)
Kontaktpersonenmanagement
Ab dem 05.03.2022 treten erhebliche Lockerungen in Kraft:
Ausnahmen in Wien:
Sonstige Hinweise:
Unter Berücksichtigung der bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Prognosen des sogenannten Prognosenkonsortiums kommt es im Februar schrittweise zu Lockerungen:
Die 1. Impfserie (2 Impfungen bzw. Genesung + Impfung) ist künftig 180 Tage gültig. Ausnahme: Bei Personen unter 18 Jahren ist es 210 Tage gültig.
Das Impfzertifikat mit Booster-Impfung (3 Impfungen bzw. Genesung + 2 Impfungen) wird weiterhin für 270 Tage gültig sein.
Ab 02. Februar 2022: Der Mindestabstand zwischen der zweiten und der dritten Impfung wird verkürzt: Bisher sollte zwischen den beiden Impfungen ein Abstand von 120 Tagen liegen, jetzt sind es 90 Tage. Das Nationale Impfgremium rät allerdings zu einer Impfung nach frühestens vier Monaten.
Ab 31. Januar 2022: Der Lockdown für Ungeimpfte endet. Andere Regelungen, wie die Sperrstunde oder 2G im Handel, bleiben jedoch weiter bestehen.
In Anbetracht der drohenden 5. Corona-Welle (Omicron-Welle) verschärft die Regierung einige Maßnahmen, lockert andererseits aber auch die Quarantäne-Regeln:
Für Zusammenkünfte gelten weiters folgende Maßnahmen:
Indoor (keine zugewiesenen Sitzplätze):
Indoor (zugewiesene Sitzplätze):
Outdoor (keine zugewiesenen Sitzplätze):
Outdoor (zugewiesene Sitzplätze):
Ungeimpfte werden dazu aufgerufen, sich impfen zu lassen. Geimpfte werden gebeten, die Auffrischungsimpfung in Anspruch zu nehmen.
Es wird um die Einhaltung der allgemeinen Hygienemaßnahmen (inkl. Einschränkung der persönlichen Kontakte) gebeten!
Die Einreiseregelungen werden verschärft. Folgendes gilt nun:
Virusvariantengebiete:
Für die afrikanischen Länder gilt ein Landeverbot, für die anderen nicht. Wenn man jedoch aus einem der hier gelisteten Virusvariantenländern zur Einreise berechtigt ist, muss man einige Dinge nachweisen:
Hat man also die Booster-Impfung und einen max. 48h alten PCR-Test, muss man sich nicht bei der Pre-Travel-Clearance anmelden und nicht in Quarantäne.
Hat man bisher nur zwei Impfungen erhalten, muss man sich bei der Pre-Travel-Clearance anmelden, muss zehn Tage in Quarantäne und benötigt einen max. 72h alten PCR-Test.
Ist man zweimal geimpft (ohne Booster), wurde jedoch beide Male mit Johnson&Johnson geimpft und kann einen max. 48h alten PCR-Test nachweisen, entfällt die Quarantäne. Die Anmeldung zur Pre-Travel-Clearance bleibt bestehen.
Die Einreiseregelungen aus anderen Ländern sind unten im Artikel zu finden (” Reisen in Zeiten von Corona – was muss ich beachten?”).
Ohne Booster-Impfung oder PCR-Test besteht eine Registrierungspflicht. Bis zur Vorlage eines negativen Test-Ergebnisses müssen betroffene Personen in Heimquarantäne bleiben.
Lockdown
FFP2-Pflicht
Gastronomie
Verkaufsmärkte (ohne Konsumation)
Verkaufsmärkte (mit Konsumation und Dienstleistungen)
Zu diesen Märkten gehören auch die Weihnachtsmärkte!
Reisen
Seil- und Zahnradbahnen, Busreisen, auf Ausflugsschiffen
Hotels/Beherbergungsbetriebe
Handel/Dienstleistungen
Arbeit
Sportstätten
Zusammenkünfte
Bei Freizeit- und Kultureinrichtungen gelten dieselben Regeln, aber die FFP2-Maske ist immer zu tragen (auch am Platz). Außerdem sind dort Stehgastronomie und Barbetrieb verboten.
Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
Kranken- und Kuranstalten und andere Gesundheitsdienstleistungsorte
Jugendarbeit , Ferienlager u.ä.
In Südafrika wurde eine neue Corona-Variante festgestellt, die anscheinend viele Mutationen aufweist. Daher wurde ein Einreiseverbot aus sieben afrikanischen Ländern verhängt:
Das Einreiseverbot tritt am 26.11.2021 um Mitternacht in Kraft, außerdem gilt die Reisewarnung (Stufe 6) und ein Landeverbot für Flüge aus diesen sieben Ländern.
Ausnahme: Österreichische Staatsbürger und Personen mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen wieder nach Österreich einreisen, allerdings müssen sie dann folgende Regeln beachten:
Wichtig: Ab Montag, dem 22.11.2021, tritt ein bundesweiter Lockdown für alle in Kraft. Damit gilt der Lockdown auch für Geimpfte und Genesene. Dieser gilt erst einmal längstens bis einschließlich dem 12.12.2021, für Ungeimpfte hingegen geht er danach noch weiter.
Für den Lockdown gelten die gleichen Regeln wie bei den vorherigen Lockdowns (das Verlassen der Wohnung ist also aus den bereits bekannten Gründen, wie z. B. zum Einkaufen, erlaubt).
Abgesehen vom Lockdown gibt es folgende Neuerungen:
Hinweis: Seit 08. November gelten die Maßnahmen der Stufe 2, 3 und 4, seit dem 15. November die der Stufe 5, die auch einen Lockdown für Ungeimpfte einschließen.
Aus 3G wird 2G: Wo bisher 3G galt, haben nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt:
Übergangsfrist bis 06. Dezember 2021: Zutritt bis dahin auch mit Erstimpfung in Kombination mit PCR-Test möglich
Arbeitsplatz: grundsätzlich 3G-Regel, in sensiblen Bereichen gelten strengere Regeln
Antikörpertests sind grundsätzlich nicht mehr als G-Tests zugelassen!
Für Veranstaltungen gilt:
Generelle FFP2-Masken-Pflicht: im gesamten Handel, in Bibliotheken, in Museen, etc. – überall, wo kein G-Nachweise zu erbringen ist
Hochrisikoerlass und Ausreisekontrollen fallen weg.
Grüner Pass:
Kinder und Jugendliche: bis einschließlich 12. Lebensjahr von G-Nachweispflicht befreit. Zwischen 13 und 15 Jahren (schulpflichtiges Alter) gilt: Ninja-Pass ist 2G-Nachweis gleichgestellt und gilt somit als Nachweis für Kino, Restaurant oder auch Seilbahnen. Nach Ende des 9. Schuljahres müssen Jugendliche in 2G-Settings ebenfalls einen 2G-Nachweis erbringen.
Gastronomie & Beherbergung:
Après-Ski:
Seilbahnen:
Weihnachtsmärkte und Adventsmärkte:
Ab dem 15.09.2021 ersetzt die FFP2-Maske den Mund-Nasenschutz in Supermärkten, öffentlichen Verkehrsmitteln und allen anderen Orten des täglichen Bedarfs. Die FFP2-Maske wird also überall dort wieder Pflicht, wo bis dato nur ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden musste. Für Ungeimpfte wird sie darüber hinaus auch im Handel wieder Pflicht.
Oberösterreich: Ab dem 29.10.2021 gilt die FFP2-Pflicht wieder für alle (unabhängig vom Impfstatus) in Geschäften, Kultureinrichtungen und Einkaufszentren.
Die Regierung hat einen Stufenplan zur weiteren Bekämpfung des Corona Virus beschlossen. Dieser ist österreichweit gültig und richtet sich nach der Auslastung der Betten auf Intensivstationen. Ist diese Auslastung erreicht, treten die entsprechenden Maßnahmen eine Woche nach der Überschreitung in Kraft. Erste Schritte werden aber schon ab dem 15.09.2021 gesetzt.
Ab dem 15.09.21:
Stufe 2: ab 300 belegten Intensivbetten (15%):
Stufe 3: ab 400 belegten Intensivbetten (20%):
Stufe 4: ab 500 belegte Intensivbetten (25%): [Details werden noch ausgearbeitet]
Stufe 5: ab 600 belegten Betten (30%): [Details werden noch ausgearbeitet]
Seit 22. Juli ist in ganz Österreich der Zugang zur Nachtgastronomie nur mehr für geimpfte Personen sowie Personen mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis (maximal 72 Stunden ab Probenahme gültig) möglich
Seit 15. August gilt eine Impfung erst bei vollständiger Immunisierung als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Der Nachweis wird ab dem Tag der 2. Impfung ausgestellt. Die Regelungen für genesene und getestete Personen, sowie Personen die mit Johnson & Johnson geimpft wurden (Impfzertifikat gilt ab dem 22. Tag nach der Impfung) bleiben unverändert.
Als Voraussetzung für den Zutritt (“Grüner Pass”) gelten die sogenannten 3G: Wer geimpft, getestet oder genesen ist, kann vielerorts das gesellschaftliche Angebot wieder nützen. Weiterhin begleiten folgende Sicherheitsvorkehrungen die Öffnungsverordnung:
Diese gelten erst einmal bis einschließlich dem 31.10.2021.
Ein Mal pro Woche muss unabhängig davon ein negativer PCR-Test vorgelegt werden.
Außerdem gilt in geschlossenen Räumen zusätzlich die FFP2-Maskenpflicht (oder eine, die mindestens gleichwertig genormt ist).
Je nach Zuverlässigkeit des Tests gibt es unterschiedliche Zeiträume für die Gültigkeit:
Aufgrund der COVID-19-Pandemie gilt für die meisten Länder der Welt nach wie vor eine Reisewarnung. Seit 19. Mai 2021 sind jedoch umfassende Neuerungen rund um die COVID-19-Einreiseverordnung in Kraft getreten, die sowohl Ausreise als auch Einreise nach Österreich erleichtern.
Ab 16.05.2022: weder ein G-Nachweis noch Quarantäne noch Registrierung vonnöten.
Ausnahme: Bei der Einreise aus Ländern mit mit sehr hohem epidemiologischen Risiko gilt die 3G-Regel. Außerdem muss man sich registrieren und eine Quarantäne von zehn Tagen antreten.
An den Flughäfen vieler Länder werden Temperaturmessungen durchgeführt. Die Gesundheitsbehörden behalten es sich außerdem vor, an ausgewählten Einreiserouten auch Gesundheitschecks in Zügen, Bussen und PKWs durchzuführen. Weitere Informationen zu diesem Thema.
Reiserechtliche Fragen (Service-Nummer des BMEIA) : +43 (0) 50 11 50 0
Ob für dein geplantes Urlaubsziel eine Reisewarnung vorliegt, kannst du auf der Website des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten überprüfen. Grundsätzlich gilt: Das Reisen mit dem Flugzeug, dem Zug, Bussen oder dem PKW ist nach wie vor möglich.
Ein Maske der Schutzklasse FFP2 (oder höherwertiger; FFP3) muss in folgenden Bereichen verpflichtend getragen werden:
Weitere Informationen, wie du dich und andere schützen kannst, kannst du in unserem Beitrag Masken gegen Corona: Wo der Mund-Nasen-Schutz verpflichtet ist nachlesen. Eine ausführliche Darstellung, welche Rolle Aerosole bei der Übertragung des Virus spielen, findest du hier in einem englischsprachigen Beitrag für die spanische Tageszeitung El País.
Im Dezember 2020 wurde in Österreich die erste Schutzimpfung gegen Corona an der MedUni Wien am AKH verabreicht. Die Impfung erhalten zunächst Menschen in Alters- und Pflegeheimen, Personen der Hochrisikogruppen sowie Angestellte des Gesundheitssystems. Nach und nach wird auch breiten Teilen der Bevölkerung die Schutzimpfung zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck importiert Österreich verschiedene zugelassene Impfstoffe.
Die Schutzimpfung erfolgt in zwei Teilimpfungen. Die Bevölkerung wird dazu aufgerufen, sich bei Interesse für eine Impfung auf der Website https://info.gesundheitsministerium.gv.at/?re=anmeldung anzumelden. Weitere Informationen zu den Schutzimpfungen gegen Corona findest du auch auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales.
Seit dem 17. Mai sind Schulen in Österreich wieder regulär geöffnet. Der Betrieb in Oberstufe und Universitäten wechselte je nach Infektionslage zwischen Distance-Learning und Präsenzunterricht. Weiterführende Informationen zu diesem Thema findest du in unserem Artikel Corona Lockdown 2: Situation in Schule und Kindergarten in Österreich.
Die Ausgangsbeschränkungen endeten in Österreich am 19.5.2021. Die eigene Wohnung durfte während der Ausgangsbeschränkung nur in folgenden Ausnahmefällen verlassen werden:
Oberstes Ziel neben dem Erhalt der Gesundheit und der Vermeidung einer Überlastung der Intensivmedizin ist es, die Wirtschaft des Landes weiterhin am Laufen zu halten. Aus diesem Grund sind Industrie, Produktion und Dienstleistungen vorerst nicht von den Maßnahmen betroffen. Wo es jedoch möglich und sinnvoll erscheint, sollen Betriebe auf Home-Office umschalten.
HEROLD hat das Ziel, dich zeitnah über alle neuen Entwicklungen in Wien und Österreich zu informieren, die das Corona Virus betreffen. Dazu gehören neben der Anzahl an Neuinfektionen natürlich auch die aktuellen Empfehlungen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Das BMSGPK stellt außerdem täglich aktualisierte Zahlen über die Anzahl der Testungen und bestätigten Fälle in Österreich bereit.
Wenn du wissen möchtest, wie die Situation weltweit ist, empfehlen wir dir den Corona Virus Live Ticker. Dabei handelt es sich um eine interaktive Karte, auf der du verfolgen kannst, in wie vielen Ländern das Virus bisher nachgewiesen wurde, wie viele Infektionen es weltweit gibt, und wie viele Todesfälle bisher durch SARS-CoV-2 verursacht wurden.
Um Krankenhäuser und mobile Teams zu entlasten, wurden österreichweit gratis Corona-Teststraßen eingerichtet. Die Maßnahme soll dafür sorgen, dass Infizierungen auch bei geringem Verdacht schneller entdeckt und entsprechende Schritte zum Schutz der Allgemeinheit eingeleitet werden können.
Zur Auswahl stehen Teststraßen für Pkws (Drive-In) und Teststraßen, die man zu Fuß durchgehen kann (Walk-In). Um das Angebot zu nützen, ist eine Voranmeldung nötig: Alle Informationen sowie Voranmeldung.
Nachfolgend einige Corona-Teststraßen in Wien, an die sich Menschen ohne Symptome wenden können:
In folgenden Corona-Teststraßen können sich außerdem Menschen mit Symptomen (nur Drive-In) testen lassen
Laut der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) ist der alles entscheidende Wert in der Corona-Pandemie die effektive Replikationszahl oder R(eff). Mit einem baldigen Abklingen der Epidemie ist laut Experten nur dann zu rechnen, wenn der R(eff)-Wert kleiner als eins ist. Ist er größer, verbreitet sich COVID-19 schneller als unser Gesundheitssystem es mit der zeitlichen Entwicklung bewältigen kann.
Laut Experten ist es wichtig, die effektive Reproduktionszahl immer in Zusammenhang mit dem Niveau der Fallzahlen zu betrachten. Gegenwärtig ist Österreich wieder mit steigenden Infektionszahlen konfrontiert. Weitere Informationen und umfangreiche Daten zur Corona-Entwicklung in Österreich findest du hier.
Vor einer Infektion mit dem neuen SARS-CoV-2-Erreger schützt du dich grundsätzlich genauso, wie du dich vor der normalen Grippe schützt. An erster Stelle steht eine gute und konsequente Handhygiene. Übrigens sind Wasser und Seife vollkommen ausreichend. Wer sich dadurch sicherer fühlt, der kann seine Handhygiene natürlich trotzdem durch alkoholhaltiges Desinfektionsmittel ergänzen.
Darüber hinaus ist es sehr wichtig, dass du den direkten Kontakt mit kranken Personen meidest und einen Mindestabstand von 1 bis 2 Metern einhältst. Weitere wichtige Maßnahmen, um dich selbst und deine Mitmenschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, sind:
Vor SARS-CoV-2 schützt du dich genauso, wie du dich vor der Ansteckung mit Erregern anderer respiratorischer Infektionen schützt: durch eine gute Handhygiene, korrekte Hustenetikette und regelmäßiges Lüften geschlossener Räume. Außerdem solltest du zu Personen, bei denen du nicht weißt, ob sie infiziert sind oder nicht, einen Mindestabstand zwischen ein und zwei Metern einhalten. Im Video unten siehst du, wie du dich bei Husten und/oder Schnupfen verhalten solltest, um deine Mitmenschen nicht anzustecken.
Über den Krankheitsverlauf kann vor allem die Konstitution des oder der Erkrankten entscheiden. Junge Menschen und Menschen mittleren Alters ohne Vorerkrankungen haben die besten Aussichten auf einen milden Krankheitsverlauf und eine vollständige Genesung. Jedoch sind durch die Corona-Mutationen auch zunehmend jüngere Menschen von einem problematischen bis lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf betroffen. Menschen, die besonders geschützt werden sollten, sind:
Die häufigsten Symptome, über die bei einer Infektion mit dem Coronavirus berichtet wird, sind Fieber, Husten, Kopfschmerzen, Kurzatmigkeit und (leichte) Atembeschwerden. Bei sehr milden Verlaufsformen treten lediglich Symptome auf, die normalerweise für eine Erkältung typisch sind (Halsschmerzen, Husten, Schnupfen). Seltenere Symptome sind etwa Durchfall, Bindehautentzündungen oder der zeitweilige Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns. Es gibt auch Infektionen, bei denen sich keinerlei Symptome zeigen.
Nimmt die Erkrankung durch SARS-CoV-2 einen schweren Verlauf, kann es zu massiven Atembeschwerden, Schmerzen in der Lunge und einer Lungenentzündung kommen. Unbehandelt führt die Krankheit im schlimmsten Fall zu lebensbedrohlichem Organversagen.
Aktuell geht die WHO für das Coronavirus von einer Sterblichkeit (= Letalität) von ca. 2,3 % aus. Das ist deutlich niedriger als die Sterblichkeitsrate von SARS (ca. 10 %), allerdings etwas höher als die Letalitätsrate der durch Influenzaviren verursachten Grippe (weniger als 1 Prozent).
Der Grund dafür, dass das Corona Virus durch die WHO als Virus mit besonders hohem Gefährdungspotenzial eingestuft wurde, ist nicht seine Sterblichkeitsrate, sondern die Tatsache, dass SARS-CoV-2 stark infektiös ist und sich daher deutlich schneller verbreitet als die „normale“ Grippe.
Nein, es gibt keinen Hinweis darauf, dass du dich bei deinem Haustier mit dem Coronavirus anstecken könntest. Auch der umgekehrte Übertragungsweg (vom Menschen auf das Haustier) ist bislang noch nicht beobachtet worden. Trotzdem ist es ratsam, den Kontakt zu deinem Haustier so gering wie möglich zu halten, wenn du befürchtest, mit SARS-CoV-2 infiziert zu sein.
Wenn deine Katze niest oder du einen anderen Grund hast, eine Infizierung deines Haustieres zu vermuten, solltest du vorsichtshalber einen Tierarzt aufsuchen. Aber keine Panik: Niesen ist ein Symptom, das bei vielen Katzenkrankheiten auftritt. Welche das sind, kannst du in unserem Artikel über die 10 häufigsten Katzenkrankheiten nachlesen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf eigenen Wunsch einen Corona-Virus-Test durchführen zu lassen. Die Stadt Wien stellt beispielsweise mehrere Teststraßen für Menschen zur Verfügung, die in Wien leben oder arbeiten. Das kostenlose Angebot richtet sich an Menschen, die keine oder nur leichte Symptome haben. Nähere Informationen findest du auch hier.
Alle PCR-Testmöglichkeiten für Privatpersonen in Österreich findest du hier. Wer innerhalb 4-6 Stunden ein amtlich anerkanntes Testergebnis mittels PCR Gurgeltest benötigt, kann sich außerdem an DeliveryTest wenden.
Derselbe Corona-Schnelltest kann auch auf Wunsch nach Voranmeldung in spezialisierten Apotheken durchgeführt werden. Ab März gibt es zudem die Möglichkeit, sich in Apotheken gratis testen zu lassen. Nähere Informationen sowie die Voranmeldung findest du hier.
Den Corona-Schnelltest für zuhause (derzeit 5 Testkassetten pro Monat) kannst du gegen Vorlage deiner eCard in Apotheken kostenlos abgeholen. Der Schnelltest dient nur zur eigenen Absicherung bezüglich des aktuellen Infektionsstatus und muss hierfür auch richtig angewendet werden. Er ersetzt keine behördliche Testbestätigung. Nähere Informationen sowie alle Apotheken, die in Wien einen Schnelltest anbieten, findest du in unserem Beitrag Corona Schnelltest Wien: alle Apotheken.
Darüber hinaus bietet die Stadt Wien die Möglichkeit, sich mittels kostenlosem PCR-Gurgeltest selber zu testen. Pro Woche und Person kannst du bis zu 4 (teilweise auch 8) PCR-Gurgeltests in BIPA-Filialen abholen. Die Testprobe kann anschließend in allen Filialen von BIPA, Billa, Merkur, Penny sowie in Tankstellen mit Rewe-Shops abgegeben werden. Die amtlich bestätigten Ergebnisse liegen nach circa 24 Stunden vor und können als Eintrittstests verwendet werden.
Die derzeit beste Möglichkeit, eine Infizierung mit dem Coronavirus nachzuweisen, ist der PCR-Test. Hierfür wird ein Abstrich aus dem Nasen- oder Rachenraum entnommen. Auch der Gurgeltest wurde dahingehend weiterentwickelt. Im Labor wird dann das Erbgut der Viren nachgewiesen. Bei einem positiven Ergebnis wird der Test noch mit anderen Bruchstücken des Virusgenoms wiederholt. Auf diese Weise stellen die Experten sicher, dass das Ergebnis stimmt. Der Corona Virus Test ist mit einer Trefferquote von über 99 Prozent sehr sicher.
Das Vorgehen im Falle eines positiven Tests auf den COVID-2019-Erreger ist landesweit einheitlich geregelt. Um andere vor einer Ansteckung zu schützen, ist es zunächst erforderlich, dass die erkrankte Person isoliert wird. Auf welche Weise dies geschieht, entscheidet das zuständige medizinische Fachpersonal in Absprache mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Um deine Familie und Freunde, aber auch deine Arbeitskollegen zu schützen, gibst du beim Amtsarzt (Gesundheitsbehörde) an, mit wem du in den letzten Tagen und Wochen Kontakt hattest. Die Kontaktpersonen werden informiert und je nach Situation und Gefährdungspotenzial unter Quarantäne gestellt und/oder ebenfalls auf eine Infizierung getestet.
Der Impfstoff gegen SARS-CoV2 hat die letzte Testphase abgeschlossen und ist nun in Europa zugelassen worden. Mit dem Jahreswechsel beginnen die Impfungen für Personen, die in Pflege- und Altersheimen beschäftigt sind. In Österreich werden die ersten Impfungen gegen Corona in Wien und Niederösterreich noch in diesem Jahr stattfinden.
Liegt jedoch eine Infektion vor, besteht die Behandlung gegenwärtig noch darin, die Symptome zu behandeln bzw. zu mildern. Konkret bedeutet das zum Beispiel, dass infizierten Personen fiebersenkende Mittel verschrieben werden. Darüber hinaus gelten die gleichen Handlungsempfehlungen wie bei der normalen Grippe: Viel trinken, viel Schlafen und die Symptome beobachten.
Wenn das Fieber stärker wird (du solltest deine Temperatur zweimal am Tag kontrollieren) und/oder du feststellst, dass dir das Luft holen immer schwerer fällt, ist sofort ärztlicher Rat einzuholen (Hotline: 1450) einzuholen bzw. ärztliche Hilfe anzufordern (144).
Bei einer Infektion mit dem Coronavirus musst du nicht zwangsläufig im Krankenhaus behandelt werden. Die stationäre Behandlung ist nach aktuellem Stand nur bei einem problematischen Krankheitsverlauf erforderlich. Letzten Endes entscheidet das medizinische Fachpersonal darüber, ob du im Krankenhaus unter Quarantäne gestellt wirst oder ob die Heimquarantäne ausreichend ist.
Bei Verdacht auf eine Infizierung mit SARS-Cov-2 kann das zuständige medizinische Fachpersonal sich für eine Heimquarantäne aussprechen. Der Bescheid über Quarantänemaßnahmen wird dir anschließend mittels RSb-Schreiben (Rückscheinbrief) zugestellt, der aber auch durch eine Ersatzperson angenommen werden kann. In dem Schreiben befinden sich genaue Anweisungen, wie du dich während der Heimquarantäne zu verhalten hast.
Je nach Gefährdungspotenzial, wie es durch das medizinische Fachpersonal festgestellt und an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt wird, kann die Heimquarantäne unter verschiedenen Auflagen angeordnet werden. Grundsätzlich gilt:
Je nach Gefährdungspotenzial kann es auch sein, dass du gar keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr nutzen und gar keine Supermärkte oder andere öffentliche Gebäude mehr betreten darfst.
Wenn es niemanden gibt, der dich während der Heimquarantäne mit Lebensmitteln und anderen Produkten des täglichen Bedarfs versorgen kann, kannst du dich an den sozialen Dienst wenden. Informationen hierzu findest du u.a. auf den Informationsseiten deines jeweiligen Bundeslandes. Darüber hinaus hat das Team Österreich, eine Initiative vom Rotem Kreuz und Hitradio Ö3, unter der Nummer 0800 600 600 eine Hotline eingerichtet, die kostenlos täglich von 7-19 Uhr erreichbar ist.
Da das Ausgehen mit deinem Hund oder der Besuch beim Tierarzt nicht als absolut notwendig gelten, kannst du diese Pflichten nicht wahrnehmen, solange du unter Quarantäne stehst. Wenn du dein Haustier nicht anderweitig unterbringen kannst, empfehlen wir, auf die Dienste einer Tierpension zurückzugreifen.
Es ist möglich, dass die Gesundheitsbehörde vor Ort kontrolliert, ob die Vorgaben aus der Verordnung über die Quarantänemaßnahmen, die du per RSb-Schreiben übermittelt bekommen hast, eingehalten werden. Werden sie nicht eingehalten, hat die zuständige Behörde das Recht, die Vorgaben mithilfe der Polizei durchzusetzen.
Wie lange genau du symptomfrei sein musst, damit der Arzt deine Genesung bestätigt, liegt im Ermessen des medizinischen Fachpersonals. Nach aktuellem Stand wird die Quarantäne für Verdachtsfälle für mindestens 10 Tage angeordnet. Einige Bundesländer, darunter Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland und Salzburg, haben sich jedoch entschlossen, die Quarantäne gemäß einer Empfehlung des Gesundheitsministeriums auf 14 Tage zu verlängern.
Nein, die Angst vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2-Erregern ist kein Grund, der Arbeit fernzubleiben. Laut der Österreichischen Arbeiterkammer ist das eigenmächtige Fernbleiben des Arbeitnehmers nur dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr besteht, sich am Arbeitsplatz mit dem Corona Virus zu infizieren. Als objektiv nachvollziehbar gilt die Befürchtung z.B. dann, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu Ansteckungen gekommen ist. Mehr Informationen zu diesem Thema.
Arbeitsrechtlich ist es nur dann zulässig, dass dein Arbeitgeber dir bis auf Weiteres die Arbeit im Home- bzw. Tele-Office vorschreibt, wenn in deinem Arbeitsvertrag bereits eine entsprechende Vereinbarung festgehalten ist. Dies kann entweder eine ausdrückliche Vereinbarung zu Telearbeit sein, oder aber eine sog. Versetzungsklausel, nach der dein Arbeitgeber dich (auch ohne Zustimmung) an einen anderen Ort versetzen kann. Darüber hinaus ist es natürlich möglich, dass die Telearbeit/das Home Office nachträglich vereinbart wird. Mehr Informationen der Arbeiterkammer zu diesem Thema.
Nein, auch in Zeiten von Corona besteht kein Anspruch auf Home Office/Telearbeit. Besteht am Arbeitsplatz nicht die objektiv nachvollziehbare Gefahr einer Ansteckung, beispielsweise aufgrund von bereits bestätigten Infizierungen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Mitarbeitern die Arbeit von Zuhause zu ermöglichen. Ob er dies vorsorglich trotzdem ermöglicht oder den Arbeitnehmer sogar von der Arbeit freistellt, liegt im Ermessen des Arbeitgebers und ist unabhängig von behördlichen Vorschriften.
Dein Arbeitgeber hat das Recht, beim AMS einen Antrag auf Kurzarbeit zu stellen. Allerdings muss der Betriebsrat den jeweiligen Konditionen zustimmen. Gibt es keinen Betriebsrat, müssen Einzelvereinbarungen mit der Belegschaft getroffen werden. Wie sich dein Nettogehalt durch Kurzarbeit verändert und für welchen Zeitraum diese Maßnahmen gesetzt werden können, erfährst du im Artikel Corona Kurzarbeit 2020.
Wenn du nicht nur Arbeit kommen kannst, weil du unter Quarantäne stehst oder gegen eine andere behördliche Anordnung verstoßen würdest (z.B. Isolierung einzelner Wohngebiete), dann beziehst du natürlich trotzdem weiterhin dein Gehalt. Dein Arbeitgeber zahlt dir dein Entgelt und kann dies später von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zurückfordern.
Wenn du Kinder in einem Alter hast, in dem Betreuung notwendig ist (dies gilt vor allem für Kinder im Kindergarten-Alter sowie die unteren Schulstufen), und du keine Möglichkeit hast, Betreuung durch Familie oder Freunde zu organisieren, darfst du der Arbeit fernbleiben. Du hast einen Anspruch auf Entgeldfortzahlung. Diese Ausnahme gilt jedoch nur im Ausmaß von bis zu einer Woche. Längere Zeiten sind mit dem Arbeitgeber individuell zu vereinbaren.
Betreuungseinrichtungen für Kinder bis 14 Jahre (Kinderkrippen, Kindergärten, Volksschulen, Mittelschulen und Unterstufen der Gymnasien) bleiben geöffnet, um die Betreuung jener Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten, deren Eltern eine Betreuung im privaten Umfeld nicht organisieren können. Dies gilt beispielsweise für ArbeitnehmerInnen im Gesundheits- und Pflegebereich, die nicht auf Teleworking umgestellt werden können. Weitere Informationen zum Thema Corona und Schule.
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Treppenlift:Kosten, Händler und Marken in Österreich Manchmal lassen Unfallfolgen, Krankheiten oder fortgeschrittenes Alter jede noch…