Üble Nachrede kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 12 Monaten geahndet werden. Foto: Adobe Stock; (c) britta60
Üble Nachrede, Verleumdung, Beleidigung und Verhetzung sind in unserem Leben allgegenwärtig. Das Aufkommen des Internets, insbesondere der Aufschwung sogenannter Sozialer Medien, hat diesen Tatbeständen zusätzlichen Raum verliehen. In diesem Beitrag erklären wir dir, ab wann der Tatbestand der Üblen Nachrede vorliegt, inwiefern sich Üble Nachrede von Verleumdung unterscheidet, mit welchem Strafausmaß zu rechnen ist und wie du am besten vorgehen solltest, wenn du von Übler Nachrede betroffen bist.
Die Üble Nachrede ist ein Ehrverletzungsdelikt und Fachbegriff aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Der Tatbestand der Üblen Nachrede liegt laut §111 StGB (Strafgesetzbuch) vor, wenn man eine falsche Behauptungen über jemanden äußert oder verbreitet, welche dazu geeignet ist, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dazu zählen unter anderen verächtliche Eigenschaften und Gesinnungen sowie unehrenhaftes und gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten. Üble Nachrede muss allerdings öffentlich (also für Dritte wahrnehmbar) geäußert werden, um strafbar zu sein. Sollte sich die Behauptung als richtig erweisen, handelt es sich nicht um Üble Nachrede.
Bei Übler Nachrede ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen. Wird die Üble Nachrede der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht (zum Beispiel im Rundfunk, einem Druckwerk oder im Internet) ist sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 12 Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen vorgesehen.
Wie alle Delikte, die mit mehr als 6-monatiger aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, beträgt die Verjährungsfrist laut §57 StGB auch bei Übler Nachrede 3 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt allerdings erst, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das strafbare Verhalten aufhört.
Grundsätzlich sind die Tatbestände der Üblen Nachrede und der Verleumdung relativ ähnlich. Bei der Üblen Nachrede wird eine falsche Behauptung über jemanden getätigt, ohne zu Wissen, ob diese Behauptung auch tatsächlich richtig ist. Die Verleumdung hingegen ist eine bewusst falsche Verdächtigung einer strafbare Handlung, bei der eindeutig klar ist, dass die Behauptung nicht der Wahrheit entspricht. Vereinfacht gesagt ist die Üble Nachrede das unbewusste Streuen von herabwürdigenden aber falschen Gerüchten, während die Verleumdung das bewusste Streuen von falschen Verdächtigungen ist.
Die Verleumdung ist mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen bedroht. Wenn die fälschlicherweise angehaftete Tatverdächtigung allerdings mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten bedroht ist, ist für den Verleumder eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis hin zu fünf Jahren vorgesehen.
Doch wo beginnt Üble Nachrede und wann handelt es sich bereits um Verleumdung? Bei Übler Nachrede wird stets eine ehrverletzende falsche Behauptung aufgestellt. Beispiele für Üble Nachrede sind:
Bei der Verleumdung wird eine Person fälschlicherweise einer Straftat beschuldigt. Beispiele für Verleumdungen sind:
Bei Übler Nachrede handelt es sich um ein sogenanntes Privatanklagedelikt. Privatanklagedelikte werden nur auf Verlangen der betroffenen Person verfolgt. Sie kann beim zuständigen Strafgericht eine Privatanklage einbringen. Falls die Folgen der Üblen Nachrede dich psychisch belastet haben, kannst du außerdem versuchen, Schmerzengeld zu verlangen.
Vorsicht: Wenn die Anklage der Üblen Nachrede ungerechtfertigt ist, machst du dich unter Umständen selbst strafbar. Um diesem Risiko zu entgehen, solltest du vorab mit einem Anwalt über den Fall gesprochen haben. Ein Anwalt gibt dir Auskunft, ob Üble Nachrede vorliegt und wie groß deine Erfolgsaussichten sind.
Wenn du im Internet Opfer von Übler Nachrede wirst, besteht die Möglichkeit die Rechtsverletzung dem Betreiber der Website bzw. des Webportals zu melden und die Löschung des entsprechenden Beitrages zu verlangen. Sollte sich der Betreiber weigern, kannst du die Löschung ebenfalls gerichtlich erwirken.
Wenn du selbst zum Opfer (oder zum Täter) von Übler Nachrede wurdest, ist es ratsam einen guten Anwalt zu Rate zu ziehen. Es gibt einerseits auf Üble Nachrede und Verleumdung spezialisierte Anwälte, aber auch Anwälte, die sich auf das Recht im Internet fokussiert haben. Zweiteres ist zu empfehlen, wenn sich die Üble Nachrede im Internet (Foren, Social Media,…) ereignete.
Der Wiener Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck ist unter anderem auf Internet-Recht spezialisiert und ein Fachmann auf seinem Gebiet.
Mag. Jürgen Stephan Mertens hat sich intensiv für Übler Nachrede beschäftigt. Sein Aufsatz Üble Nachrede in der Politik erschien im September 2016 in der Wirschaftsrechts-Fachzeitschrift ecolex.
Rechtsanwalt Mag. Michael Lanzinger aus Oberösterreich befasst sich seit längerer Zeit intensiv mit Cybercrime. Dazu zählen unter anderem Beleidigung, Verleumdung und Üble Nachrede in sozialen Netzwerken. Mehr zu den Spezialgebieten von Mag. Michael Lanzinger könnt ihr auf seinem persönlichen Blog erfahren.
Wenn du selbst der Täter der Üblen Nachrede warst und deswegen angeklagt wurdest, kann dir Strafverteidiger Dr. Matthias Paul Hagele bestimmt weiterhelfen. Der Rechtsanwalt aus Innsbruck ist Experte auf dem Gebiet der Strafverteidigung und daher auch bestens mit Ehrverletzungsdelikten vertraut.
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